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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

  
§5 Ausbildung im Ausland

(1) Den in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8 bezeichneten Auszubildenden wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen. Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne daß es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder

2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte angeboten werden oder

3. eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt wird

und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Bei Berufsfachschulen gilt Satz 1 nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan zur Vermittlung von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muß mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muß sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 1 gilt für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

(3) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und der dänischen Minderheit angehören, wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer in Dänemark gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn die Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann.

(4) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten, im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Absatz 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Gymnasien ab Klasse 11 oder, soweit der Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung nach zwölf Schuljahren erwerben kann, ab Klasse 10, Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig ist. Absatz 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Höheren Fachschulen oder Hochschulen gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Höhe-ren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Das Praktikum im Ausland muß der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Für die Teilnahme an einem Praktikum außerhalb Europas, das nach dem 30. Juni 1990 beginnt, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Stellen zusätzlich bestätigt, daß der Aufenthalt außerhalb Europas nach dem Ausbildungsstand besonders förderlich ist. Absatz 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
 

 
  

Verwaltungsvorschrift zu §5

Zu Absatz 1

5.1.1 (aufgehoben)

5.1.2 Ausbildungsförderung nach Absatz 1 kann für den Besuch jeder Ausbildungsstätte geleistet werden, der dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten, im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs nach § 2 Abs. 1 a ist zu beachten.

5.1.3 Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse ist nicht erforderlich.

Zu Absatz 2

5.2.1 (aufgehoben)

5.2.2 (aufgehoben).

5.2.3 Als ausreichend sind die Sprachkenntnisse anzusehen, die den Auszubildenden befähigen, sich in der Landessprache zu verständigen und dem Unterricht zu folgen. Ist die Unterrichtssprache mit der Landessprache nicht identisch, sind in der Landessprache Grundkenntnisse als ausreichend anzusehen. Zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse vgl. Tz 49.3.1 bis 49.3.3.

5.2.4 Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach Absatz 2 nicht vor, wird Ausbildungsförderung auch dann nicht geleistet, wenn der Auszubildende für eine Ausbildung im Ausland nur den Bedarf für eine Ausbildung im Inland in Anspruch nehmen will.

Zu Absatz 2 Nummer 1

5.2.5 Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist eine Ausbildung, wenn der Auszubildende die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland bzw. bei Grenzpendlern im Ausland bereits erlangt hat. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildung in Österreich oder im deutschsprachigen Teil der Schweiz. Ist der Auslandsaufenthalt zu einem früheren Zeitpunkt in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben, so ist auch dieser besonders förderlich. Besondere Anforderungen an den Ausbildungsstand sind bei dem Besuch eines Gymnasiums nicht zu stellen.

5.2.6 (aufgehoben)

5.2.7 (aufgehoben)

5.2.8 (aufgehoben)

5.2.9 Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Teil der Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Das gilt in Ländern, in denen Schüler die Hochschulzugangsberechtigung nach 13 Jahren erwerben können, für den Besuch der Klasse 11, und in Ländern, in denen Schüler die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Jahren erwerben können, für die Klasse 10 eines Gymnasiums.

5.2.9a § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt nur für Auszubildende an Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ab Klasse 10. Die vorgeschriebene Dauer der Auslandsausbildung ist anhand des Unterrichtsplans zu belegen. Die für den Besuch des Auslandsteils der Ausbildung notwendigen Sprachkenntnisse sind gemäß Tz 49.3.1 bis 49.3.3 nachzuweisen.

Zu Absatz 2 Nummer 2

5.2.9b (aufgehoben)

5.2.10 (aufgehoben)

5.2.11 (aufgehoben)

5.2.12 (aufgehoben)

5.2.13 (aufgehoben)

5.2.14 (aufgehoben)

5.2.15 (aufgehoben)

5.2.16 Bei integrierten Studiengängen erfolgt eine Förderung unabhängig davon, ob die Ausbildung an der deutschen oder der ausländischen Ausbildungsstätte begonnen oder fortgesetzt wird.

5.2.17 Bei integrierten Bachelor/Masterstudiengangkombinationen ist die Förderung des Bachelorstudiengangs bis zum Abschluss im Ausland möglich, wenn der Masterstudiengang im Inland durchgeführt wird. Dem Bachelorstudiengang steht der Baccalaureusstudiengang, dem Masterstudiengang der Magisterstudiengang oder der postgraduale Diplomstudiengang gleich. Zu Absatz 2 Nummer 3

5.2.18 Ausbildungsförderung wird auch für den Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren EU-Mitgliedsstaaten bis zum berufsqualifizierenden Abschluss in einem EU-Mitgliedsstaat oder in Deutschland geleistet. § 16 Abs.1 und 2 finden keine Anwendung.

5.2.19 § 7 Abs. 3 ist in jedem Fall zu beachten. Nach einem Fachrichtungswechsel/Ausbildungsabbruch ist keine erneute Inlandsphase erforderlich.

5.2.20 Die Auslandsausbildung wird regelmäßig zunächst nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 gefördert. Ein Wechsel in § 5 Abs. 2 Nr. 3 erfolgt, wenn der Auszubildende von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in einen anderen wechselt oder seine Ausbildung ohne die Gründe des § 16 Abs. 2 länger als ein Jahr oder ansonsten länger als die nach § 16 Abs. 2 gewährte Zeit in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union fortsetzt.

5.2.21 Wechselt ein Auszubildender aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union für einen begrenzten Zeitraum in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist davon auszugehen, dass er von Beginn seines ersten Auslandsaufenthaltes an nach § 5 Abs.2 Nr. 3 gefördert wurde.

5.2.22 Ausbildungsförderung wird für vollständige Masterstudiengänge in einem EU-Migliedsstaat geleistet, wenn ein Jahr des Bachelorstudiengangs im Inland studiert wurde. Wurde der Bachelorstudiengang vollständig im Ausland durchgeführt, ist eine einjährige Inlandsphase im Masterstudiengang erforderlich.

Zu Absatz 3

5.3.1 Die Ausbildung kann im Inland nicht durchgeführt werden, wenn für eine Einstellung in Einrichtungen der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein Voraussetzung ist, daß der Auszubildende seine Ausbildung vollständig in Dänemark durchgeführt hat.

5.3.2 bis 5.3.12 (aufgehoben).

Zu Absatz 4

5.4.1 Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluß führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluß gleichwertig ist.

5.4.2 Maßstab für die Gleichwertigkeit sind die Definitionen der Ausbildungsstättenarten in Tz 2.1.6, 2.1.7, 2.1.14 und 2.1.17 bis 2.1.19. Besonderheiten der landesrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das zuständige Amt seinen Sitz hat, bleiben außer Betracht.

5.4.3 Der Besuch der Ausbildungsstätte gilt grundsätzlich als gleichwertig, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies gilt nicht für Sprachausbildungen.

5.4.4 (aufgehoben).

5.4.5 Soweit das zuständige Amt nicht in der Lage ist, die Entscheidung aus eigener Sachkenntnis zu treffen, kann es die Auskunft der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister in Bonn, des DAAD einschließlich seiner Zweigstellen oder des Pädagogischen Zentrums - Gutachterstelle für deutsches Schul- und Bildungswesen - in Berlin einholen.

5.4 6 Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, die Abendgymnasien und Kollegs gleichwertig sind, kann nach dem Absatz 2 nicht geleistet werden.

Zu Absatz 5

5.5.1 Ein Auslandspraktikum kann nach § 5 Abs. 5 nur gefördert werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 erfüllt sind. Tz 5.2.5 Sätze 1 und 2 sind anzuwenden. Vorpraktika im Ausland sind nicht förderlich und können daher nicht gefördert werden.

5 5.2 Über die Förderung kann erst nach Vorlage der Anerkennungsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 entschieden werden.

5.5.3 Die Ableistung eines Praktikums außerhalb Europas ist insbesondere dann besonders förderlich, wenn

a) das Praktikum nach der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend außerhalb Europas abzuleisten ist (z. B. Angewandte Weltwirtschaftssprachen),

b) der Auszubildende sich derart spezialisiert hat, daß praktische Erfahrungen außerhalb Europas erworben werden müssen (z. B. Technologie in den Tropen),

c) (aufgehoben)

d) das Praktikum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Auslandsstudium in demselben Staat durchgeführt wird (die Förderungsdauer nach § 16 Abs. 1 ist in der Regel nicht zu überschreiten).

Die Durchführung eines Praktikums im Rahmen eines Austauschprogramms oder Kooperationsabkommens kann ein Indiz dafür sein, daß das Praktikum außerhalb Europas besonders förderlich ist; sie reicht jedoch allein nicht aus.

Nicht besonders förderlich sind Auslandspraktika, die lediglich der allgemeinen Verbesserung späterer Berufschancen dienen.

Zusätzlich zu der geforderten Bescheinigung über die Anrechnungsfähigkeit des Praktikums hat der Auszubildende eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder Prüfungsstelle vorzulegen, aus der hervorgeht, daß das Praktikum außerhalb Europas besonders förderlich ist. Sie muß sich individuell auf den Ausbildungsgang und das Vorhaben des Antragstellers beziehen.

5.5.4 Zum Nachweis der Sprachkenntnisse vgl. Tz 5.2.3


Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand April 2001, Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001.
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