| |  | | § 49 Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland
(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung eine
gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber
beizubringen, daß
1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1),
2. (aufgehoben)
3. der Besuch einer im Ausland gelegenen Hochschule während drei weiterer Semester
für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Abs. 2).
(1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die er besuchen
will oder besucht hat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber beizubringen, daß
das von ihm beabsichtigte Auslandspraktikum den Erfordernissen des § 5
Abs. 5 entspricht.
(2)§ 48 Abs. 6 ist anzuwenden.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den Nachweis der für eine
Ausbildung im Ausland ausreichenden Sprachkenntnisse verlangen. | |
| |  | | Verwaltungsvorschrift zu § 49
Zu Absatz 1
49.1.1 Die Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme ist
jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn
a) die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung
nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 16 Abs. 2 offensichtlich nicht
vorliegen,
b) nicht zu erwarten ist, daß die Ausbildungsstätte
die erforderliche Auskunft erteilen kann.
49.1.2 Es ist die Stellungnahme der Ausbildungsstätte
anzufordern, die der Auszubildende vor Beginn des Bewilligungszeitraums,
für den er Förderungsleistungen beantragt, zuletzt besucht hat.
Hat der Auszubildende die nach Satz 1 zuständige Ausbildungsstätte
nur kurze Zeit besucht, kann die Stellungnahme einer früher besuchten
Ausbildungsstätte angefordert werden.
49.1.3 Die gutachtliche Stellungnahme ist von einem hauptamtlichen
Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte abzugeben.
49.1.4 Legt der Auszubildende auf Verlangen des Amtes
die gutachtliche Stellungnahme nicht vor, so ist anzunehmen, daß
die besonderen Voraussetzungen der Förderung einer Ausbildung im Ausland
nicht vorliegen. Der Auszubildende ist auf diese Folge hinzuweisen.
49.1.5 Erklärt sich die Ausbildungsstätte außerstande,
eine gutachtliche Stellungnahme über die zu beurteilende Frage abzugeben
oder verweigert sie die Stellungnahme, so entscheidet das Amt ohne diese.
Zu Absatz 1 a
49.1a.1 Es handelt sich hierbei nicht um eine gutachtliche
Stellungnahme im Sinne des § 49 Abs. 1, so daß § 48 Abs.
6 insofern keine Anwendung findet.
Zu Absatz 3
49.3.1 Der Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse
kann geführt werden durch die Vorlage eines Zeugnisses
a) eines Universitätslektors,
b) eines ausländischen Kulturinstitutes in der Bundesrepublik
Deutschland,
c) eines Philologen mit der Fakultas für das höhere
Lehramt,
d) eines vereidigten Dolmetschers,
e) der von dem Auszubildenden besuchten Berufsfachschule
(vgl. Tz 5.2.9a)
f) der ausländischen Hochschule darüber, daß
der Auszubildende die von ihr über Buchstabe a)-d) hinausgehend geförderten
Sprachanforderungen erfüllt.
Das Zeugnis soll den Hinweis enthalten: "Zur Vorlage bei
einem Amt für Ausbildungsförderung" .
Ein Nachweis nach Buchstaben a)-d) kann dann nicht als
ausreichend angesehen werden, wenn der Auszubildende einen für den
Besuch von Hochschulen eines betreffenden Landes allgemein vorausgesetzten
Sprachtest (z.B. TOEFL) nicht bestanden hat.
49.3.2 Das Amt kann bestimmen, durch wen das Zeugnis auszustellen
ist. Auf Veranlassung des Auszubildenden gibt es an, auf welche Weise,
insbesondere durch wen er den Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse
erlangen kann.
49.3.3 Einen Nachweis ausreichender Kenntnis der Unterrichts-
bzw. Landessprache ist nicht erforderlich, wenn der Auszubildende belegt,
daß er
a) bereits ein Jahr eine Ausbildungsstätte in einem
Land oder Landesteil mit gleicher Unterrichts- und Landessprache wie am
Ausbildungsort besucht hat,
b) die Hochschulreife auf einem doppel- oder fremdsprachigen
Gymnasium erlangt hat, an dem in derselben Sprache wie am Ausbildungsort
unterrichtet wird,
c) die Landes- und Unterrichtssprache für die Dauer
von sechs Jahren an einer Schule betrieben hat oder an einem Stipendien-
oder Austauschprogramm für den betreffenden ausländischen Staat
teilnimmt (vgl. Tz 5.4.3).
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