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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift | ||||
§ 47a Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern Haben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von
Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vorsätzlich
oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach §60
Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den
Betrag, der nach §17 Abs. 1 und 2 für den Auszubildenden als
Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist
vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu
verzinsen. | ||||
Verwaltungsvorschrift zu § 47a 47a.0.1 Über die Höhe des von dem Ehegatten
oder den Eltern des Auszubildenden zu ersetzenden Betrages einschließlich
der Zinsen ist ein Leistungsbescheid zu erlassen. Die zu Unrecht erfolgten
Förderungsleistungen sind jeweils vom Zeitpunkt der Überweisung
des Förderungsbetrages zu verzinsen. |