/ BAföG-Rechner-Startseite / Paragraphen-Übersicht / BAföG von A bis Z
BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift | ||||
§ 40a Landesämter für Ausbildungsförderung Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten.
Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 keine Anwendung. | ||||
Verwaltungsvorschrift zu § 40a
Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.
|