| |  | | § 40 Ämter für Ausbildungsförderung
(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für
Ausbildungsförderung. Die Länder können für mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte
ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. Im Land Berlin können mehrere
Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern Berlin, Bremen und
Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.
(2) Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die
Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen
Hochschulen oder bei Studentenwerken ein; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende übertragen werden, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Die Länder können bestimmen, daß ein bei
einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk
zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann Amt für
Ausbildungsförderung nur sein, wenn
1. es eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und
2. ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.
(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte
besuchen, können die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung
bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesämtern für Ausbildungsförderung
einrichten. | |
| |  | | Verwaltungsvorschrift zu § 40
Zu Absatz 1
40.1.1 Die zuständige Behörde führt bei
der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Amt für Ausbildungsförderung".
Zu Absatz 2
40.2.1 Richten die Länder Ämter bei staatlichen
Hochschulen oder bei Studentenwerken ein, so ist Tz 40.1.1 anzuwenden.
40.2.2 Sofern ein Land nach Satz 2 bestimmt, daß
ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt ein Studentenwerk
zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht bleibt die Verantwortung
für die Entscheidung bei der Hochschule; das Studentenwerk leistet
dabei Erfüllungshilfe. Die Verantwortlichkeit muß gegenüber
dem Adressaten der Entscheidung kenntlich gemacht werden; das Studentenwerk
bringt zum Ausdruck, daß es im Auftrag eines bei einer staatlichen
Hochschule errichteten Amtes tätig wird.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand April 2001, Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001. Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen. | |