| |  | | Verwaltungsvorschrift zu §4
4.0.1 (aufgehoben)
4.0.2 Eine Ausbildung findet im Inland statt, wenn die
besuchte Ausbildungsstätte in diesem Gebiet liegt. Auf den ständigen
Wohnsitz des Auszubildenden kommt es nicht an.
4.0.3 Ausbildungsförderung erhält nicht, wer
seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat, aber eine Ausbildungsstätte
im Ausland besucht, es sei denn, die Voraussetzungen des § 5 liegen
vor.
4.0.4 Ein Auszubildender nimmt an Fernunterrichtslehrgängen
im Inland nur dann teil, wenn das Fernlehrinstitut seinen Sitz und der
Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz in diesem Gebiet haben.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand April 2001, Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001. Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen. | |