| |  | | § 39 Auftragsverwaltung
(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den
Ländern ausgeführt.
(2) Die nach § 18 Abs. 1 geleisteten Darlehen werden durch das
Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. Die zuständige Bundeskasse nimmt die
Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen und deren Anmahnung für das
Bundesverwaltungsamt wahr.
(3) Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in
diesem Land haben.
(4) Die Bundesregierung kann durch
Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche
maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Gesetz in
Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen
(Programmablaufplan) regeln. | |
| |  | | Verwaltungsvorschrift zu § 39
Zu Absatz 1
39.1.1 Die Länder unterrichten das zuständige
Bundesministerium über wichtige Vorgänge bei der Durchführung
des Gesetzes, z. B. landesrechtliche Bestimmungen, die Einfluß auf
die Durchführung des Gesetzes haben, sowie - bei allgemeiner Bedeutung
- Gerichtsentscheidungen, parlamentarische Anfragen und Runderlasse der
Obersten Landesbehörden und Landesämter.
39.1.2 In den Ländern wird nach einheitlichen Grundsätzen
ein Verzeichnis
a) der in dem Land gelegenen Ausbildungsstätten,
für deren Besuch Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz einschließlich
der Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 zu leisten ist,
b) der von einem Fernlehrinstitut, das seinen Hauptsitz
für das Inland in diesem Lande hat, herausgegebenen Fernunterrichtslehrgänge,
über deren Gleichstellung nach § 3 Abs. 4 entschieden ist,
geführt.
Darin wird kenntlich gemacht, welcher Schulgattung die
Ausbildungsstätte/der Lehrgang zugeordnet ist sowie ob und für
welche Dauer ein Praktikum nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 5 gefördert
wird.
Soweit wegen Überschreitung der in Tz 15.2.3 genannten
unterrichtsfreien Zeiten keine durchgehende Ferienförderung möglich
ist, sollen auch die Monate aufgeführt werden, in denen eine Förderung
entfällt.
Zu Absatz 3
39.3.1 Die Länder teilen dem zuständigen Bundesministerium
die von ihnen bestimmten Behörden mit.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand April 2001, Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001. Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen. | |