| |  | | §3 Fernunterricht
(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen
geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß
vorbereiten, wie die in § 2Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten.
(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die
nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die
Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem
öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.
(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes
erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den
Ausbildungsabschluß in längstens 12 Monaten beenden kann,
2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch
nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.
(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher
Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang
gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die
1. auf den Hauptschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres
den Schülern von Abendhauptschulen,
2. auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres
den Schülern von Abendrealschulen,
3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres
den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt,
4. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach
Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.
(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
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| |  | | Verwaltungsvorschrift zu §3
Zu Absatz 1
3.1.1 § 3 ist nur auf die Teilnahme an Lehrgängen
anzuwenden, die nicht als Besuch von Ausbildungsstätten im Sinne des
§ 2 anzusehen ist. Ein Fernstudium, für das der Auszubildende
an einer Hochschule immatrikuliert ist (z. B. Fernuniversität Hagen),
ist ein Fernunterrichtslehrgang, fällt aber nicht unter § 3.
Vgl. auch Tz 4.0.4.
3.1.2 Ein Fernunterrichtslehrgang ist die sich über
einen längeren Zeitraum erstreckende, planmäßig geordnete
Vermittlung allgemeiner, beruflicher und/oder wissenschaftlicher Kenntnisse
und/oder beruflicher Fertigkeiten durch hierzu qualifizierte Personen,
die ausschließlich oder überwiegend über eine räumliche
Distanz hinweg mit Hilfe von Schrift-, Bild- und / oder Tonmaterial durchgeführt
wird.
3.1.3 Daß der Fernunterrichtslehrgang unter denselben
Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß wie eine der in §
2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten
vorbereitet, ist anzunehmen, wenn die in den Ausbildungsbestimmungen des
Bundes oder eines der Länder festgesetzten Anförderungen erfüllt
sind.
3.1.4 Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen,
entscheidet die zuständige Landesbehörde zusammen mit der nach
Absatz 4 zu treffenden Entscheidung.
3.1.5 Teilnehmer an Fernlehrgängen, die den in §
2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Auszubildenden gleichzustellen sind, werden gefördert,
wenn sie außerhalb des Elternhauses untergebracht sind. § 2
Abs. 1 a findet keine Anwendung.
Zu Absatz 2
3.2.1 Für die Teilnahme an Lehrgängen, die nach
Maßgabe des § 14 Abs. 3 FernUSG fortgeführt werden, ist
Ausbildungsförderung auch dann zu leisten, wenn die Zulassung innerhalb
der sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums oder im Laufe des
Bewilligungszeitraums erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden
ist.
Zu Absatz 3
3.3.1 Erfolgreich hat ein Auszubildender dann an dem Lehrgang
teilgenommen, wenn seine nachgewiesenen Leistungen erwarten lassen, daß
er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
3.3.2 Ob der Auszubildende die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluß
in längstens 12 Monaten beenden kann, ist nach seinem Leistungsstand
und der Anlage des Lehrgangs zu beurteilen.
3.3.3 Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.
3 3.4 Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange
die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch genommen wird Tz 2.5.2
bis 2.5.6 sind anzuwenden. Die Gesamtdauer der Förderung betragt höchstens
12 Kalendermonate.
3.3.5 Das Amt erkennt die Bescheinigung nach Absatz 3
nur an, wenn sie von dem hauptberuflichen Mitarbeiter des Fernlehrinstituts,
der den Lehrgang pädagogisch betreut, unterschrieben ist
3.3.6 Das Amt soll die zuständige Landesbehörde
unterrichten, wenn es Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung eines
Fernlehrinstituts hat.
Zu Absatz 4
3.4.1 Für die Gleichstellung der Teilnehmer an einem
Lehrgang mit den Auszubildenden an einer Art von Ausbildungsstätten
ist von den Tz 2.1.4 bis 2.1.19 auszugehen. Die schulrechtlichen Bestimmungen
des Landes, in dessen Gebiet das Fernlehrinstitut seinen Hauptsitz für
den Geltungsbereich des Gesetzes hat, sind ggf. ergänzend heranzuziehen.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand April 2001, Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001. Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen. | |