| |  | | § 29 Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst 10000 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 5200 Euro),
2. für den Ehegatten des Auszubildenden 3500 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 1800 Euro),
3. für jedes Kind des Auszubildenden 3500 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 1800 Euro).
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) (aufgehoben)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des
Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Hinweis: Die Beträge ändern sich für alle BAföG-EmpfängerInnen zum 1.10.2002. Für ab 1.7.2002 beginnende Bewilligungszeiträume ist von Anfang an der Betrag in Euro anzuwenden.
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| |  | | Verwaltungsvorschrift zu § 29
Zu Absatz 1
29.1.1 Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.
Zu Absatz 3
29.3.1 Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
Besondere Beweggründe für die Bildung sowie die Herkunft des
vorhandenen Vermögens sind bei der Anrechnung des Vermögens grundsätzlich
unbeachtlich
29.3.2 Eine Härte liegt insbesondere vor,
a) wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung
oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes
angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer
Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder im Gesamthandseigentum stehen,
führen würde,
b) soweit das Vermögen zur Milderung der Folgen einer
körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist oder nach einem
erlittenen Personenschaden der Deckung der voraussichtlichen schädigungsbedingten
Aufwendungen für die Zukunft dienen soll,
c) solange das Vermögen nachweislich zur baldigen
Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne des §
88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes bestimmt ist, soweit dieses
Wohnzwecken Behinderter oder Pflegebedürftiger dient oder dienen soll
und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens
gefährdet würde.
29.3.3 Nicht zu einer unbilligen Härte führt die Verwertung von Sparbeiträgen nach dem Sparprämiengesetz sowie die Verwertung von Bausparbeiträgen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, auch wenn die Verwertung prämien- und/oder steuerschädlich ist.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand April 2001, Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001. Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen. | |