| |  | | § 18d Deutsche Ausgleichsbank
(1) Die nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen
Darlehensbeträge werden von der Deutschen Ausgleichsbank verwaltet und eingezogen.
(2) Der Deutschen Ausgleichsbank werden erstattet:
1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18
Abs. 5c erlöschen, und
2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Abs. 10 Satz 1.
(3) Verwaltungskosten werden der Deutschen Ausgleichsbank nur für die Verwaltung der
nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die
Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden.
(4) Die Deutsche Ausgleichsbank übermittelt den Ländern nach Ablauf
eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund
eingezogenen Beträge und Zinsen sowie über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2a. Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land
einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des
folgenden Jahres den Restbetrag.
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| |  | | Verwaltungsvorschrift zu § 18d
18d.0.1 Die Bank teilt Bund und Ländern jeweils zum
30. November eines jeden Jahres die ihr zum 30. Dezember eines jeden Jahres
nach Absatz 2 und 3 voraussichtlich zu erstattenden Beträge zuzüglich
zu entrichtender Umsatzsteuer mit. 65 v. H. dieser Beträge werden
ihr bis zum 30. Dezember eines jeden Jahres vom Bund erstattet; 35 v.H.
dieser Beträge werden der Bank zu den genannten Terminen von den Ländern
nach Maßgabe der auf die Darlehensnehmer der jeweiligen Länder
entfallenden Anteile erstattet. Die Überweisungen von Bund und Ländern
erfolgen auf ein von der Bank angegebenes Konto.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand April 2001, Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001. Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen. | |