| |  | | § 14a Zusatzleistungen in Härtefällen
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß bei einer Ausbildung im Inland sowie in den Fällen des § 5 Abs. 1 Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1
und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden
1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und
soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich
ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt
werden,
3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher
Bedarf anzuerkennen sind,
4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die
Höhe einer Selbstbeteiligung.
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| |  | | Verwaltungsvorschrift zu § 14a
Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften. Es gibt hierzu jedoch eine eigene Verordnungen für Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV), die leider noch nicht webbasiert vorliegt.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand April 2001, Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001. Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen.
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