(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
Abendgymnasien und Kollegs 605 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 310 Euro),
2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 650 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 333 Euro).
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 85 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 44 Euro),
2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 260 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 133 Euro).
(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag
nach Absatz 2 Nr. 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu
monatlich 125 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 64 Euro). Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildungen
bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird.
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte
Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach §5 Abs. 2
und 3 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies
erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
Hinweis: Die Beträge ändern sich für alle BAföG-EmpfängerInnen zum 1.10.2002. Für ab 1.7.2002 beginnende Bewilligungszeiträume ist von Anfang an der Betrag in Euro anzuwenden.