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BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift | ||||
§1 Grundsatz Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung,
Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses
Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung
erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. | ||||
Verwaltungsvorschrift zu §1
Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.
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