BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

§ 9 Eignung

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen läßt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 beigebracht hat.



Verwaltungsvorschrift zu § 9

Zu Absatz 2

9.2.1 Eine Ausbildungsstätte besucht grundsätzlich nur, wer ihr organisationsrechtlich angehört und

a) bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht regelmäßig teilnimmt,

b) bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten Ausbildungsstätten die nach der Studienordnung und dem jeweiligen Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen belegt und regelmäßig an ihnen teilnimmt.

Der Besuch einer Ausbildungsstätte als Gastschüler/ Gasthörer erfüllt diese Voraussetzungen im allgemeinen nicht.

9.2.2 Den Besuch der Ausbildungsstätte und die Teilnahme an dem Praktikum hat der Auszubildende durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Ausbildungsstelle für das Praktikum auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt nachzuweisen. Bei Examenskandidaten, die beurlaubt oder exmatrikuliert sind, kann während der beiden letzten Semester innerhalb der Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Abs. 3, 3 a verlängerten Förderungsdauer auf die Vorlage dieser Bescheinigung verzichtet werden.

9.2.3 Daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, lassen auch die Leistungen des Auszubildenden erwarten, der bei Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten eine Klasse wiederholt. Im Fall einer zweiten Wiederholung kann von der gesetzlichen Vermutung der Eignung nur ausgegangen werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen.

9 2.4 Ausbildungsförderung wird nur für eine Ausbildung geleistet, deren Ausbildungsziel der Auszubildende noch nicht erreicht hat Sie wird daher nicht geleistet, wenn nur zum Zwecke der Notenverbesserung

a) eine Klasse, Jahrgangsstufe oder ein Schulhalbjahr oder

b) ein Abschluß

wiederholt wird; dies gilt nicht in den Fällen nach Buchstabe a, sofern die Ausbildungsstätte die Wiederholung empfohlen hat oder in der neugestalteten gymnasialen Oberstufe die Gesamtdauer von vier Jahren nicht überschritten wird .



Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2007 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Juli 2009] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden).
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