BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung
Hinweis von Studis Online: Grün markiert sind alle Änderungen, die sich durch das 27. BAföG-Änderungsgesetz vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150 vom 21. Juli 2022) ergeben haben. Dazu noch die Ergänzung in Absatz 6 vom 26.10.2022.
Absatz 8a wurde vom Bundestag am 07. Mai 2020 beschlossen und im November 2021 angepasst (sowie Absatz 8b hinzugefügt), mehr Infos dazu in unserem BAföG&Corona-Artikel unter 7. Einkommen durch Einsatz in Bereichen, die für die Bekämpfung der Corona-Pandemie systemrelevant sind. Von Absatz 8b hat die Bundesregierung offenbar Gebrauch gemacht und die Gültigkeit von § 21 Absatz 4 Nummer 5 bis Ende Dezember 2022 ausgeweitet (vgl. 5. Zusätzliche Einkünfte aus Tätigkeiten in systemrelevanten Berufen).
Alte Fassung des BAföG-Gesetzes finden sich am besten bei buzer.de
(1) 1Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2022 anzuwenden, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2022 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der ab dem 1. August 2022 anzuwendenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2022 begonnen haben.
(5) 1Für Auszubildende, denen für einen vor dem 1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts die §§ 15 Absatz 2 Satz 1 und 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2§ 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist.
(6) 1Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme der Absätze 3 Satz 1 und 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden. 2Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(7) 1Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind. 2 [aufgehoben]
(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. April 2022 nicht mehr anzuwenden.
(8b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.
(9) [aufgehoben]
(10) [aufgehoben]
Hinweis von Studis Online: Um ältere Fassungen des Gesetzes einzusehen, empfehlen wir buzer.de.
Verwaltungsvorschrift zu § 66a
Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an die letzten beiden BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, können sie an manchen Stellen nicht mehr anwendbar sein.