BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift
§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, wird der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b auf Antrag gewährt, rückwirkend jedoch längstens bis zum 1. Dezember 2007. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Abweichend von § 17 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wird der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b in diesen Fällen als Zuschuss gewährt.(2) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung geleistet wurde, sind bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der § 15a und bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 darüber hinaus § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts anzuwenden. Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Abs. 4, die §§ 14a, 16, 18b Abs. 2 sowie die §§ 45 und 48 Abs. 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung in dieser Ausbildung auch für später beginnende Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn eine Förderung nicht nach § 5 Abs. 2 geleistet werden kann. Abweichend von § 45 Abs. 4 bleibt für die in Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsausbildungsaufenthalts auch dann das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, wenn eine Förderung nach § 5 Abs. 2 geleistet werden kann.
(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind § 2 Abs. 6, § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 13a, 17 Abs. 2 Nr. 1, die §§ 23, 25 Abs. 1 und 3 sowie § 53 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; ab dem 1. Oktober 2008 sind § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 13a, 23 sowie 25 Abs. 1 und 3 in der ab dem 1. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. März 2009 begonnen haben, ist § 13a in der ab dem 1. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
Verwaltungsvorschrift zu § 66a
Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.
Hinweis: Das "alte", bis zum 31. Dezember 2007 gültige Gesetz findet sich hier.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2007 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Juli 2009] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden).
Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen.
Diese Seite verlinken »
Diese Seite als Bookmark setzen bei:


