BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

(1) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 geleistet wurde, sind § 5 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16 Absatz 3 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts anzuwenden. Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Absatz 4, die §§ 14a, 16, 18b Absatz 2 sowie die §§ 45 und 48 Absatz 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung in dieser Ausbildung auch für später beginnende Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn eine Förderung nicht nach § 5 Absatz 2 geleistet werden kann. Abweichend von § 45 Absatz 4 bleibt für die in Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts auch dann das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, wenn eine Förderung nach § 5 Absatz 2 geleistet werden kann.

(2) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 28.10.2010 begonnen haben, sind die §§ 11, 12, 13, 13a, 17, 21 Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 28.10.2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden; § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist dabei nicht anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2010 sind die §§ 11, 12 Absatz 1, 2 und 3, die §§ 13 und 13a, 17, 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der ab dem 28.10.2010 geltenden Fassung anzuwenden.



Verwaltungsvorschrift zu § 66a

Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.

Hinweis: Das "alte", bis 28. Oktober 2010 gültige Gesetz (faktisch eigentlich nur bis 30. September 2010) findet sich hier.



Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Oktober 2010 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Oktober 2010] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden).
Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen.



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