BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

§ 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach Satz 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.



Verwaltungsvorschrift zu § 5a

5a.0.1 Studiengänge, bei denen der Auslandsaufenthalt als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist, sind z.B. die Studiengänge Europäische Betriebswirtschaft an den Fachhochschulen Münster, Osnabrück und Reutlingen.

5a.0.2 Für die Leistung von Ausbildungsförderung während einer Ausbildung im Ausland ist § 5a ohne Bedeutung. Ob für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung geleistet werden kann, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 5 und 6.

5a.0.3 Während einer anschließenden Ausbildung im Inland bleibt das erste Jahr der Ausbildung außerhalb dieses Bereichs unberücksichtigt

a) bei der Zählung der Fachsemester für die Vorlage der Eignungsnachweise nach § 48 sowie für die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer,

b) bei der Prüfung, ob der Auszubildende die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat.

5a.0.4 Aufenthalte im Ausland, in denen eine Ausbildungsstätte der in § 5 Abs. 4 bezeichneten Art nicht besucht wird (betriebliche Ausbildung), bleiben außer Betracht.

5a.0.5 Tz 5a.0.3 gilt unabhängig davon, ob der Auszubildende in der Zeit der Ausbildung im Ausland gefördert worden ist oder nicht.

5a.0.6 Eine Bindungswirkung im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 4 für die Förderung einer anschließenden Ausbildung im Inland kommt weder einer positiven noch einer negativen Entscheidung zu, die in Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland getroffen worden ist. § 5a geht als Spezialnorm der Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 4 vor.

Setzt z.B. der Auszubildende seine Ausbildung im Inland in einer anderen Fachrichtung fort, als er sie vor der einjährigen Auslandszeit gewählt hatte, so ist in jedem Fall eine Entscheidung nach § 7 Abs. 3 erforderlich; setzt er sie dagegen in derselben Fachrichtung fort, so ist eine Entscheidung nach § 7 Abs. 3 in keinem Fall erforderlich.

5a.0.7 Während einer Ausbildung an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen kann die Vergünstigung des § 5a insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. 5a.0.8 § 5a findet Anwendung, wenn der Auszubildende nach einem Auslandsaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 sein Studium im Inland fortsetzt.



Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2007 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Juli 2009] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden).
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