BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

§ 56 Aufbringung der Mittel

(1) Die Ausgaben, die bei der Ausführung dieses Gesetzes entstehen, einschließlich der Erstattungsbeträge an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 18d Abs. 2, tragen der Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu 35 vom Hundert.

(2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35 vom Hundert des in einem Kalenderjahr eingezogenen Darlehensbetrages in dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die in den drei vorangegangenen Jahren an das Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen der einzelnen Länder zueinander stehen.

(2a) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 35 vom Hundert der von ihr nach § 18d Abs. 1 für den Bund eingezogenen Darlehens- und Zinsbeträge in dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die in den drei vorangegangenen Jahren auf Bewilligungsbescheide von Ämtern für Ausbildungsförderung der einzelnen Länder gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen.

(3) Das Land führt 65 vom Hundert der auf Grund des§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der §§ 20, 37, 38 und 47a eingezogenen Beträge an den Bund ab.

(4) Die Länder untereinander führen bei der Ausführung dieses Gesetzes keine Einnahmen ab; sie erstatten vorbehaltlich des Satzes 2 keine Ausgaben. Im Falle der Förderung nach § 5 Abs. 2 bis 5 erstattet das Land, in dem der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 zuständigen Land 35 vom Hundert der Ausgaben.



Verwaltungsvorschrift zu § 56

Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.



Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2007 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Juli 2009] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden).
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