BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift
§ 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten
(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, oder
2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.
Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vorschreiben, wird abweichend von Satz 1 für das dritte und vierte Fachsemester Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, daß die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.
(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.
(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist.
Verwaltungsvorschrift zu § 48
Zu Absatz 1
48.1.1 Für den Zeitraum nach Beendigung des vierten Fachsemesters (Verwaltungssemester) kann Ausbildungsförderung nur dann geleistet werden, wenn ein Zwischenprüfungszeugnis oder eine Leistungsbescheinigung vorliegt. Dies ist durch eine entsprechende Begrenzung des Bewilligungszeitraums sicherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch ein neuer Berechnungszeitraum zugrunde zu legen ist.
48.1.2 In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 3 kommt es auf das Datum der Ausstellung des Nachweises sowie auf den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung nicht an. Werden die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 3 nicht erfüllt, so kann Ausbildungsförderung erst wieder vom Beginn des Monats an geleistet werden, in dem der Auszubildende den üblichen Leistungsstand vom Ende des erreichten (d.h. des laufenden) Fachsemesters nachweist.
48.1.5 Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Es ist davon auszugehen, daß jedes Semester, das an Ausbildungsstätten mit gleichen oder vergleichbaren Zugangsvoraussetzungen innerhalb eines materiellen Wissensgebietes verbracht ist, in derselben Fachrichtung durchgeführt ist. Das gilt nicht, wenn dem Auszubildenden nach § 7 Abs. 3 Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung bewilligt worden ist.
Auch Wiederholungssemester sind Fachsemester. Zeiten der früheren Ausbildung, die auf eine weitere oder eine andere Ausbildung angerechnet werden, sind als Fachsemester im Sinne dieser Vorschrift zu werten.
48.1.6 Für eine andere Ausbildung nach Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung (§ 7 Abs. 3) ist Ausbildungsförderung für zwei Semester zu leisten unabhängig davon, ob ein Leistungsnachweis nach Absatz 1 vorliegt.
Dies gilt auch in Fällen einer weiteren Ausbildung (§ 7 Abs. 2), wenn mehr als zwei Semester als Fachsemester auf die weitere Ausbildung angerechnet werden.
48.1.7 Wird bei einem Lehramtsstudium mit zwei Pflichtfächern nur ein Fach gewechselt, das andere aber beibehalten, so ist zum Ende des 4. Fachsemesters in dem nicht gewechselten Fach der Leistungsnachweis vorzulegen. Dabei ist gleichgültig, ob das beibehaltene Fach als Haupt- oder als Nebenfach studiert wird. In dem gewechselten Fach ist der Leistungsnachweis ebenfalls zum Ende des vierten in diesem Fach verbrachten Semesters vorzulegen.
48.1.8 Der Beurteilung sollen anderweitig erbrachte Leistungsnachweise (z. B. Seminar- und Übungsscheine, schriftliche Beurteilung eines anderen hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte, bei dem der Auszubildende besondere Ausbildungsleistungen erbracht hat), zugrunde gelegt werden. Können solche Nachweise nicht vorgelegt werden oder ergeben sie kein hinreichendes Bild vom Leistungsstand, ist eine besondere schriftliche und/oder mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anförderung von Leistungsnachweisen sowie die Durchführung einer besonderen Prüfung sind in die Verantwortung des zuständigen hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers gestellt.
Zu Absatz 2
48.2.1 Liegen Tatsachen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 (vgl. Tz 15.3.3), 2, 3 oder 5 (vgl. Tz 15.3.8 bis 15.3. 10) vor, so kann über den Beginn des fünften bzw. dritten Fachsemesters hinaus Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit geleistet werden, ohne daß eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 vorliegt. Angemessen ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist.
Im Falle des erstmaligen (auch teilweisen) Nichtbestehens einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist, wird Ausbildungsförderung bis zu dem nächsten Prüfungstermin, an dem der Auszubildende die Zwischenprüfung abschließen kann, geleistet. Sind anstelle einer Zwischenprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen, so gilt für die erstmalige Wiederholung von bis zu zwei Studienhalbjahren wegen des Mißlingens von Leistungsnachweisen in einem Ausbildungsabschnitt Satz 3 entsprechend.
Zu Absatz 3
48.3.1 Eine gutachtliche Stellungnahme ist insbesondere einzuholen, wenn
a) Bedenken bestehen, ob der Auszubildende körperlich in der Lage ist, eine Ausbildung in der gewählten Fachrichtung durchzuführen,
b) nach den Leistungen während eines vorhergehenden Teiles der Ausbildung Bedenken bestehen, daß der Auszubildende das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
48.3.2 Ist nach der gutachtlichen Stellungnahme nicht zu erwarten, daß der Auszubildende das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, liegen die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung (§ 9) nicht vor. Der Bewilligungsbescheid ist unverzüglich zu widerrufen; die Leistung von Ausbildungsförderung ist einzustellen.
48.3.3 Die gutachtliche Stellungnahme ist formlos einzuholen.
Zu Absatz 4
48.4.1 Auch bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 kann Ausbildungsförderung für das 3. und 4. Fachsemester und vom 5. Fachsemester an nur geleistet werden, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Tz 48.1.1 bis 48.1.4, 48.1.7 und 48.1.8 sind entsprechend anzuwenden.
48.4.2 Über die Eignung sind gutachtliche Stellungnahmen von zwei hauptamtlichen Mitgliedern des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte vorzulegen, die der Auszubildende im Ausland besucht.
48.4.3 Während einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und im Anschluß an diese kann abweichend von Tz 48.1.1 Ausbildungsförderung für das dritte und vierte Fachsemester (vgl. Tz 48.1.3) bzw. das fünfte und die weiteren Fachsemester (vgl. Tz 48.1.1) in den Fällen des § 48 Abs. 2 auch dann geleistet werden, wenn ein Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 nicht vorliegt.
Dies gilt nicht bei integrierten Studiengängen mit ausländischen Hochschulen.
48.4.5 Ist nach den gutachtlichen Stellungnahmen insgesamt nicht zu erwarten. daß der Auszubildende das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, so ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich zu widerrufen und die Leistung der Ausbildungsförderung einzustellen.
Zu Absatz 5
48.5.1 Das Amt kann eine gutachtliche Stellungnahme einholen, wenn es aus eigener Sachkunde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für eine Zweitausbildung oder eine andere Ausbildung nicht beurteilen kann.
Es kann auch eine zusätzliche Auskunft der Ausbildungsstätte, die der Auszubildende bisher besucht hat, anfordern, wenn die aufnehmende Ausbildungsstätte keine ausreichende Auskunft über die Zweitausbildung, den Fachrichtungswechsel oder den Abbruch der Ausbildung unter gleichzeitiger Neuaufnahme einer anderen Ausbildung geben kann.
48.5.2 Das Amt hat darauf hinzuwirken, daß eine gutachtliche Stellungnahme der bisherigen Ausbildungsstätte von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte abgegeben wird, das auf Grund längerer eigener pädagogischer und fachlicher Betreuung des Auszubildenden eine zuverlässige Beurteilung abgeben kann.
48 5.3 Die Stellungnahme ist formlos einzuholen
Zu Absatz 6
48.6.1 Zum Begriff "wichtiger Grund" vgl. Tz 43.41.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2007 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Juli 2009] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden).
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