BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift
§ 27 Vermögensbegriff
(1) Als Vermögen gelten alle1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2. Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.
(2) Nicht als Vermögen gelten
1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie nach§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch§ 94 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit§ 18 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, und die Wiedereingliederungsbeihilfe nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3. Nießbrauchsrechte,
4. Haushaltsgegenstände.
Verwaltungsvorschrift zu § 27
Zu § 27 Absatz 1
27.1.1 Sachen sind körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 BGB.
27.1.2 Eine Forderung ist ein Recht, von einer bestimmten Person eine Leistung (Tun oder Unterlassen) zu verlangen, z. B Zahlung eines Geldbetrages, Lieferung von Waren.
27.1.3 Sonstige (Vermögenswerte) Rechte können an Sachen und Rechten bestehen, z. B. Geschäftsanteile, Wertpapiere. Patentrechte, Verlags- und Urheberrechte. Für die Bewertung dieser Rechte sind die Maßstäbe des Bewertungsgesetzes zugrunde zu legen.
27.1.3a Vermögenswerte sind auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen, wenn er sie rechtsmißbräuchlich übertragen hat. Dies ist der Fall, wenn der Auszubildende in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen hat.
27.1.4 Eine Verwertung ist z. B. aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt Beispiele: Wenn eine Sache nach der StPO beschlagnahmt oder der Eigentümer als nicht nach § 2136 BGB befreiter Vorerbe (§§ 2100 ff. BGB) oder in Folge Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 803, 804, 829 ZPO) oder in Folge Arrest (§§ 930 f. ZPO) oder einstweiliger Verfügung (§ 938 Abs. 2 ZPO) oder als Gemeinschuldner in Folge Konkurseröffnung an der Verfügung über die Förderung oder die Sache gehindert ist. Nicht jedoch fällt hierunter ein vom Eigentümer vereinbartes rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot (§ 137 BGB).
27.1.5 Der Verwertung der Guthaben aus Bausparverträgen und prämienbegünstigten Sparverträgen stehen rechtliche Gründe nicht entgegen Zur Berechnung vgl. Tz 28.3.4.
Zu Absatz 2
27.2.1 Als Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen sind nur die Stammrechte zu verstehen, dagegen nicht die aus den Stammrechten fließenden konkreten Ansprüche auf z. B. die monatlichen Leistungen einer Versichertenrente, Witwenrente, Waisenrente.
27.2.2 Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen sind insbesondere
Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen sowie Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückgehen;
Ansprüche aus der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-. Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung) und der Arbeitslosenversicherung;
Ansprüche aus einer sonstigen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung;
Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge;
Ansprüche auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz;
Ansprüche auf Entschädigungsrenten nach dem Bundesentschädigungsgesetz;
Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz;
Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz;
Ansprüche auf Renten,
a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,
b) die als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit gewährt werden;
Ansprüche auf laufende Leistungen aus privatrechtlichen Verträgen.
27.2.3 Ein Betrag in Höhe der an den Auszubildenden ausgezahlten Übergangsbeihilfe oder Wiedereingliederungsbeihilfe (§ 27 Abs. 2 Nr. 2) ist während der ganzen Ausbildungszeit wie ein zusätzlicher Freibetrag nach § 29 zu behandeln.
27.2.4 Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen.
27.2.5 Haushaltsgegenstände sind die beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Regelmäßig rechnen dazu Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Personenkraftfahrzeuge. [Hinweis von [i]Studis Online[/i]: Inzwischen werden PKW, deren Zeitwert über 7500 Euro liegt mit dem Anteil der diese Grenze übersteigt zum Vermögen gerechnet]
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2007 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Juli 2009] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden).
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