BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift
§ 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten
(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit - außer in den Fällen des § 18c - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit - außer in den Fällen des § 18c - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen läßt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.
Verwaltungsvorschrift zu § 24
Zu Absatz 2
24.2.1 Einkommensteuerbescheid im Sinne dieser Vorschrift ist auch der gemäß § 165 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der späteren steuerlichen Neuberechnung als vorläufig ergangene Steuerbescheid, wenn er unanfechtbar ist.
Steuerbescheide, die gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, sind keine Einkommensteuerbescheide im Sinne dieser Vorschrift. In den Fällen des § 164 AO ist Ausbildungsförderung nach Abs. 2 Satz 2 unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. Über den Antrag ist abschließend zu entscheiden, wenn der steuerliche Vorbehalt aufgehoben oder nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 AO von vier Jahren unwirksam und die Steuerfestsetzung endgültig wird. Ein nicht abgeschlossenes Antragsverfahren nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (bis zum 1. Januar 1991 Jahresausgleichsbescheid über Lohnsteuer) führt nicht zur Anwendung des § 24 Abs. 2. Bei einem nicht abgeschlossenen Antragsverfahren nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sind der Arbeitnehmerpauschbetrag sowie die tatsächlich gezahlten Steuern zu berücksichtigen. Wird nach der Entscheidung über den BAföG-Antrag der Einkommenssteuerbescheid vorgelegt, erfolgt keine neue Berechnung. § 44 SGB X bleibt unberührt.
24.2.2 Die Erklärung über die Einkommensverhältnisse soll auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt abgegeben werden. Bei der Erklärung ist auszugehen von einem noch nicht unanfechtbarer Steuerbescheid, hilfsweise der abgegebenen Steuererklärung. Ist auch eine Steuererklärung noch nicht abgegeben, so ist von dem letzten Einkommensteuerbescheid auszugehen. Der Erklärende hat darzutun, aus welchen Gründen er in seiner Erklärung auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt von den Unterlagen, die den Ausgangspunkt seiner Erklärung bilden, abweicht.
24.2.3 Zur Glaubhaftmachung der Einkommensverhältnisse ist die schriftliche Versicherung erforderlich. daß die Angaben richtig und vollständig sind. Die Unterlagen, die den Ausgangspunkt der Erklärung bilden, sind beizufügen
24.2.4 Der Vorbehalt der Rückforderung muß in dem Bescheid ausgesprochen werden .
24.2.5 Das Amt hat den Einkommensbezieher anzuhalten, sein Einkommen baldmöglichst nachzuweisen. Tz 46.1.3 ist entsprechend anzuwenden.
Zu Absatz 3
24.3.1 Das Einkommen ist nur dann wesentlich niedriger, wenn sich bei Berücksichtigung der Einkommensminderung der Förderungsbetrag um mindestens den in § 51 Abs. 4 genannten Betrag monatlich erhöht. Es ist sowohl eine Erklärung der Einkommensverhältnisse in dem nach Abs. 1 vorgeschriebenen Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes als auch eine Erklärung der Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum abzugeben.
24.3.2 Die Tz 24.2.2 bis 24.2.5 sind anzuwenden.
24.3.3 Ist ein Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 gestellt worden, so ist damit der Anspruch auf Berechnung nach § 24 Abs. 1 aufgegeben. Der Antragsteller kann bei der abschließenden Entscheidung über den Antrag nicht mehr verlangen, dass von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes ausgegangen wird.
24.3.4 Die Frage, ob das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich niedriger sein wird, ist für jeden Einkommensbezieher gesondert zu beurteilen. Der Bewilligungszeitraum ist deshalb lediglich bei dem Einkommensbezieher als Berechnungszeitraum heranzuziehen. für den eine Einkommensminderung geltend gemacht wird. Dies gilt auch für die Eltern, selbst wenn auf ihr Einkommen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 ein einheitlicher Freibetrag zu gewahren ist.
24.3.5 Nach Aktualisierung ist bei einer Einkommenserhöhung im Bewilligungszeitraum, die die Eltern, der Ehegatte oder der Auszubildende dem Amt mitteilt, die erforderliche Neuberechnung und Bescheidsänderung bereits während des Bewilligungszeitraums durchzuführen. Die Bewilligung der Förderungsbeträge erfolgt bis zur endgültigen Berechnung weiterhin unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2007 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Juli 2009] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden).
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