BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

§ 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden

(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.

(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens

1. der Kinder nach § 23 Abs. 2,

2. der Kinder, der in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3.



Verwaltungsvorschrift zu § 22

Zu Absatz 1

22.1.1 Für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums sind

1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 77 Euro (vor 2005: 167 DM).

2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 4,25 Euro (vor 2005: 9 DM)

3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1 a EStG ein Betrag von 8,5 Euro (vor 2005: 17 DM)

als Werbungskosten abzuziehen. Dies gilt nicht für Einnahmen, die nach § 21 Abs. 3 in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge anzurechnen sind.

Werden höhere Werbungskosten nachgewiesen, sind diese anstelle der Pauschbeträge abzuziehen.

Zu Absatz 3

22.3.1 Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25 5.1.



Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2007 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Juli 2009] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden). Anpassungen bei den Werbungskosten (die Höhe der Werbungskostenpauschale hat sich nach 2001 geändert).
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