BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift
§ 16 Förderungsdauer im Ausland
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.(2) Darüber hinaus kann während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet, in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur dann über ein Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines nach dem 31.12.2007 aufgenommenen Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte.
Verwaltungsvorschrift zu § 16
Zu Absatz 1
16.1.1 (aufgehoben)
16.1.2 Ausbildungsförderung nach Absatz 1 ist nur für die Dauer zu bewilligen. die nach den Umständen des Einzelfalles angemessen ist, höchstens für ein Jahr.
16.1.3 Zuschläge zu dem Bedarf nach § 13 Abs. 4 sind unbeschadet des Satzes 3 vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die Ausbildung im Ausland tatsächlich aufgenommen wird, bis zum Ende des Kalendermonats zu leisten, in dem die Ausbildung dort tatsächlich beendet wird. Tz 15.2.5 ist anzuwenden.
Für unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten vor Beginn oder nach Beendigung des Besuchs der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte werden die Zuschläge zum Bedarf nur geleistet, wenn der Auszubildende sich tatsächlich im Ausland aufhält. Der Zuschlag für eine Krankenversicherung nach § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV wird geleistet, solange der Auszubildende während des Bewilligungszeitraums an der Ausbildungsstätte im Ausland eingeschrieben ist.
Im übrigen kann Förderung nach § 15 b Abs. 2 a geleistet werden.
16.1.4 Das für die Ausbildungsförderung im Ausland zuständige Amt hat sicherzustellen, dass die Zuschläge für Studiengebühren und Reisekosten nach den §§ 3 und 4 BAföG-AuslandszuschlagsV auch dann voll als Bedarf berücksichtigt werden, wenn die monatlichen Zuschläge nach § 2 BAföG-AuslandszuschlagsV nicht mehr geleistet werden.
16.1.5 Ausbildungsförderung nach Absatz 1 kann unabhängig von der Dauer nur für einen zusammenhängenden Zeitraum geleistet werden. Die besondere Bedeutung kann sich aus der Art der Ausbildung ergeben. wenn z. B. mehrere Sprachen zu erlernen oder wenn ein Studienaufenthalt im Ausland und zusätzlich ein Praktikum vorgeschrieben sind.
Zu Absatz 2
16.2.0 Eine Förderung nach Absatz 2 ist auch möglich, wenn die Förderung nach Absatz 1 weniger als ein Jahr betragen hat.
16.2.1 Zum Begriff der "einer Hochschule gleichwertigen Ausbildungsstätte" vgl. Tz 2.1.19 und 5.4.2.
16.2.3 Die besondere Bedeutung ist anzunehmen, wenn
a) der Auszubildende eine wissenschaftliche Arbeit unternommen hat, die in dem ersten Jahr nicht angemessen zu Ende geführt werden konnte,
b) nach den Umständen des Einzelfalles die Fortsetzung der Ausbildung im Ausland für die Ausbildung objektiv erforderlich ist,
c) (aufgehoben)
d) innerhalb der zusätzlichen Förderungsdauer ein Ausbildungsabschluß in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erlangt wird.
In den Fällen a), b) und d) hat der Auszubildende die besondere Bedeutung durch eine gutachtliche Stellungnahme eines hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte nachzuweisen, die er während des ersten Jahres der Ausbildung im Ausland besucht hat.
16.2.5 Tz 16.1.3 und 16.1.5 sind anzuwenden.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2007 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Juli 2009] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden).
Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen.
Diese Seite verlinken »
Diese Seite als Bookmark setzen bei:


