BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

§ 15a Förderungshöchstdauer

(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. Ist eine Regelstudienzeit oder vergleichbare Festsetzung nicht vorgesehen, beträgt die Förderungshöchstdauer, einschließlich Prüfungs- und praktischer Studienzeiten,

1. bei Universitäts- und vergleichbaren Studiengängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4 genannten Studiengänge, 9 Semester,

2. bei Fachhochschul- und vergleichbaren Studiengängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4 genannten Studiengänge,
a) ohne Praxiszeiten 7 Semester,
b) mit Praxiszeiten 8 Semester,

3. bei Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen 2 Semester,

4. bei Lehramtsstudiengängen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I 7 Semester.

(2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen

1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat,

2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden,

3. in Fällen der Förderung eines nach dem [ca. Januar 2008] aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 als einem Bachelor-Abschluss entsprechend anerkannten Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat.

Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.

(3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt.

(4) Die Förderungshöchstdauer einer vor dem 1. April 2001 begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Ausbildung wird nach den Vorschriften bestimmt, die bis zu diesem Zeitpunkt galten, sofern dies für den Auszubildenden günstiger ist.



Verwaltungsvorschrift zu § 15a

Zu Absatz 1

15a.1.1 Die Förderungshöchstdauer gilt nur für Studiengänge und entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG. Ist für einen Studiengang eine Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG nicht vorgesehen, weil es sich beispielsweise um das Studienangebot einer privaten Einrichtung handelt, die nicht Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes ist (z.B. Ausbildungsstätten nach dem Psychotherapeutengesetz), oder um das Studienangebot einer ausländischen Hochschule, ist an eine der Regelstudienzeit vergleichbare Festsetzung anzuknüpfen. Dies kann beispielsweise die Festlegeung in einem Gesetz sein, das einen bestimmten Berufszweig regelt (z.B. Mindestausbildungsdauer für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten von drei Jahren nach dem Psychotherapeutengesetz). Eine vergleichbare Festsetzung liegt jedoch nur vor, wenn die maßgebliche Studienzeit, entsprechend der Regelstudienzeit, Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten umfasst. Besteht eine Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder eine vergleichbare Festsetzung nicht, gelten die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Förderungshöchstdauern. Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

15a.1.2 Die Unterscheidung zwischen Universitäts- und vergleichbaren Studiengängen sowie Fachhochschul- und vergleichbaren Studiengängen soll eine Zuordnung in- und ausländischer Studiengänge ermöglichen. Gesamthochschulstudiengänge sind entsprechend ihrem Niveau entweder dem Universitäts- oder dem Fachhochschulstudiengängen vergleichbar.

Zu Absatz 2

15a.2.1 Die Förderungshöchstdauern ergibt sich stets aus § 15a. Die Anrechnung frührer Ausbildungszeiten führt dazu, dass die abstrakt gleichbleibende Förderungshöchstdauer früher endet. Nimmt der Auszubildende nach einem Ausbildungsabbruch eine andere Ausbildung auf oder wechselt er die Fachrichtung, so ergeht ein neuer Bescheid, in dem das neue Ende Förderungshöchstdauer gemäß § 50 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.

Zu Absatz 3

15a.3.1 Die Förderungshöchstdauer verlängert sich nur, wenn ein Studiengang bestimmte Sprachkenntnisse voraussetzt, die von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben werden. Nach Auslandsaufenthalten kann jedoch § 5a anwendbar sein.



Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2007 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Juli 2009] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden).
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