BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)

(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.



Verwaltungsvorschrift zu § 14b

Zu diesem Paragraphen gibt es bisher (die Verwaltungsvorschriften stammen noch von 2001) keine Verwaltungsvorschriften.



Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Oktober 2010 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a); dieser Paragraph wurde jedoch zum 16.12.2008 noch geändert durch Artikel 7 des "Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege" (Kinderförderungsgesetz - KiföG). Die Änderung war das Hinzufügen von (2). Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; wenn alles gut läuft, sollen irgendwann im Sommer 2013 neue veröffentlicht werden - wir werden berichten!).
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