BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

§ 14a Zusatzleistungen in Härtefällen

Anmerkung von Studis Online: Es gibt hierzu lediglich eine Rechtsverordnung von 1974 (!; in Sachen Währung allerdings 2001 angepasst und auf Euro umgestellt), die sich auch nur auf Internatsunterbringung bezieht. Für alles andere kann man sich also NICHT auf diesen Paragraphen berufen, da es eben keine Regelungen dazu gibt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,

2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.

In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,

2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,

3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,

4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,

5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.



Verwaltungsvorschrift zu § 14a

Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.



Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Oktober 2010 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; wenn alles gut läuft, sollen irgendwann im Sommer 2013 neue veröffentlicht werden - wir werden berichten!).
Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen.



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