BAföG - FAQ
Mietkaution als Härtefall bei der Vermögensanrechnung
Grundsätzlich stellt Guthaben auf einem Mietkautionskonto zwar Vermögen im Sinne des BAföG dar, dieses kann aber gemäß § 29 Abs. 3 BAföG durch Gewährung eines Härtefreibetrags von der Anrechnung freigestellt werden. Ein entsprechendes Rundschreiben des BMBF ging im Juni 2005 an die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung.
Somit sollte eigentlich allen BAföG-Ämtern dieses Rundschreiben vorliegen (es wird i.a. von den Landesbehörden - gemeint ist damit i.a. das Wissenschaftsministerium als auf Landesebene für BAföG zuständiges Ministerium - an die einzelnen Ämter weitergeleitet). Im Zweifelsfalle solltet Ihr ausdrücklich darauf Bezug nehmen.
Wichtig ist aber, dass Ihr einen solchen Härtefall-Antrag stellen müsst, wenn eine Mietkaution existiert (es spielt dabei keine Rolle, ob sie auf Euren Namen angelegt wurde oder nicht!).
Vorgehen bis ca. Juni 2005
Im Oktober 2004 hatte Oli von Studis Online Kontakt mit dem BMBF gesucht, um eine Klärung zu erreichen. Denn es war in den Jahren davor offenbar auf das einzelne BAföG-Amt angekommen, wie mit Mietkautionen verfahren wurde.
Damals war die Antwort des BMBF, dass eine Mietkaution grundsätzlich als Vermögen anzurechnen ist und im Antrag anzugeben sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie auf Namen des Vermieters oder des Mieters angelegt sind. Im ersteren Fall besteht eine Forderung gegen den Vermieter, im letzteren Fall ist der Mieter ganz offen Eigentümer des Geldes. Zwar kommt er so oder so nicht an das Geld ran, trotzdem ist im Sinne des BAföGs die herrschende Ansicht, dass es anzurechnen ist.
Im Einzelfall kann jedoch ein Härtefallantrag die Anrechnung der Mietkation verhindern. Denkbare Möglichkeiten eines anzuerkennenden Härtefalls wären demnach (sicherlich nicht abschließend und auch nicht zu garantieren):
1. BAföG-Empfänger hatte Mietkaution für ganze WG auf seinen Namen laufen. Dann sollte nur der eigenen "Anteil" angerechnet werden.
2. Mietkaution wurde vom Vermieter einbehalten.
3. Alte Mietkaution noch nicht ausgezahlt, neue schon eingezahlt.
Eine Begründung, warum eine Mietkaution nicht angerechnet werden darf
Folgende Einschätzung erhielt ich vor längerem per Mail und will sie Euch nicht vorenthalten - auch wenn ich keine Kenntnis davon habe, aus welchen Gründen das BMBF sich inzwischen entschlossen hat (siehe erste Absätze oben), auf Antrag (Härtefall) Mietkautionen freizustellen:
Nach § 27, Abs. 1, Satz 2, BAföG, sind "Gegenstände" von der Vermögensanrechnung auszunehmen, "soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann". "Gegenstände" i.S. des bürgerlichen Rechts sind auch immaterielle Güter und Rechte wie z.B. Sparbücher, Aktien oder Bausparverträge (vgl. Rothe, Blanke: "BAföG", 5. Aufl, 12. Lfg, Kommentar z. § 27, Rdnr. 9). Das Verwaltungsgericht Minden geht in seiner Entscheidung vom 30.09.1981, Aktenzeichen 3 K 2003/80, ebenfalls davon aus, dass Forderungen als "Gegenstände" i.S. des § 27, Abs. 1, Satz 2, BAföG, gelten können.
Ein "beachtliches rechtliches Verwertungshindernis" i.S. des § 27, Abs. 1, Satz 2, BAföG, stellt nun beispielsweise ein nach § 1273 ff., BGB, wirksam bestelltes Pfandrecht dar (vgl. Rothe, Blanke: "BAföG", 5. Aufl, 12. Lfg, Kommentar z. § 27, Rdnr. 10.). Für einen Vermieter ist ein solches Pfandrecht in § 551, Abs. 1-4, BGB, vorgesehen. Hierzu kann die Einzahlung einer Mietkaution auf ein gesondertes Sparbuch des Mieters gefordert werden. Der Mieter verpfändet das Sparbuch dann mittels einer Verpfändungserklärung an seinen Vermieter, welcher das Sparbuch bis zum Ende der Mietzeit verwahrt und während dieser Zeit als Einziger zum Zugriff auf das Vermögen berechtigt ist. Mit einer solchen Verpfändungserklärung kann der Antragsteller gegenüber dem BAföG-Amt also beweisen, dass für ihn der Zugriff auf das betreffende Sparbuch aus rechtlichen Gründen ausscheidet und es somit nicht als Vermögen angerechnet werden kann.
Auch wird das Amt nicht verlangen können, dass der Antragsteller den Mietvertrag kündigt, um die Mietkaution verwerten zu können. Dies würde zweifellos eine "unbillige Härte" i.S. des § 29, Abs. 3, BAföG, begründen. Schließlich ist das Suchen einer neuen Wohnung und der anschließende Umzug mit enormen Kosten verbunden, die im ungünstigsten Fall sogar den Wert der Mietkaution übersteigen können, insbesondere, wenn der nächste Vermieter erneut die Hinterlegung einer Mietkaution fordert, was die Regel sein dürfte.
Weiterhin existiert eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 30.09.1981, Aktenzeichen 3 K 2003/80, zur Anrechenbarkeit von verpfändeten Vermögenswerten. Vereinfacht gesagt stellt das VG Minden fest, dass ein Antragsteller zwar theoretisch in der Lage wäre, den verpfändeten Vermögenswert durch Abtretung seiner Forderung an einen Dritten in bare Münze umzuwandeln (man könnte das verpfändete Sparbuch grundsätzlich ja an jemanden verkaufen), sich in der Praxis aber kein Kreditgeber für den Erwerb einer solchen belasteten Forderung finden würde ("Diese Vorschrift [§ 27, Abs. 1, Satz 2, BAföG] erscheint nämlich nur verständlich mit Rücksicht auf die Überlegung, dass ein Auszubildender sinnvollerweise lediglich dann auf die vorrangige Verwertung eigener Vermögenswerte verwiesen werden kann, wenn er auch tatsächlich zu einer Verwertung in der Lage ist; ihm eine zwar formal bestehende, praktisch aber irreale Verwertungsmöglichkeit vorhalten zu wollen, wäre demgegenüber mit dem System des BAföG nicht in Einklang zu bringen.").
Zusammenfassend sollten diese Argumente genügen, um die Anrechnung von verpfändeten Vermögenswerten wie z.B. einer Mietkaution abwehren zu können. Ob ein verpfändeter Vermögenswert bei der Antragstellung überhaupt angegeben werden muss, bleibt für mich weiterhin unklar. Wem die simple Nichtangabe zu riskant ist - Stichwort: Datenabgleich - kann bei Antragstellung bereits auf die Gesetzeslage hinweisen und eine entsprechende Freistellung von der Vermögensanrechnung fordern. Auf den Formularen sind hierfür mittlerweile sogar eigene Zeilen vorgesehen. Sollte das Amt hierauf nicht eingehen, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Unterliegt man im Widerspruchsverfahren, bleibt der Erfolg versprechende Klageweg. Auch, wer die Mietkaution gar nicht erst angibt, hat m.E. gute Karten, wenn sich das Amt nach einem Datenabgleich diesbezüglich melden sollte.
Entscheidend ist auf jeden Fall, dass ihr die Verpfändung durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung oder des Mietvertrags nachweisen und somit belegen könnt, dass ihr keinen Zugriff auf das Vermögen habt, solange das Mietverhältnis fortbesteht.
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