BAföG-FAQ
Fragen und Antworten rund ums BAföG
Die FAQ-Artikel geben den aktuellen Gesetzesstand nach dem 24. BAföG-Änderungsgesetz vom Dezember 2011 wieder.Übersichtsartikel
Grundlagen / Antrag
Fragen zur Anrechnung des Einkommens der Eltern / der Ehepartnerin / des Ehepartners
Fragen zur Anrechnung des Vermögens und Einkommens der Antragstellerin / des Antragstellers
Fachrichtungswechsel / Abbruch / Leistungsnachweis / Auslandsstudium
Hinweis: Alle Informationen haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt, können aber trotzdem keine Gewähr für Ihre Richtigkeit übernehmen.
Studie zu studentischen Mitarbeitern
Ohne sie ginge gar nichts mehr an Deutschlands Hochschulen. Zigtausende studentische Hilfskräfte und Beschäftigte halten den Laden am Laufen, während die Mittel für Forschung und Wissenschaft immer knapper werden. Eine aktuelle Studie zeigt jetzt erstmals auf, unter welchen Bedingungen sie das tun. Viele arbeiten zweckentfremdet, ohne Weiterbildungseffekt und für schlechtes Geld. Höchste Zeit, dass sich das ändert – fordert die Bildungsgewerkschaft GEW.
Kindergeld für volljährige Kinder
Kindergeld wird an die Eltern ausgezahlt, eine Abzweigung direkt an das Kind ist in Ausnahmefällen möglich. Was alles zu beachten ist, damit das Kindergeld gesichert bleibt, erklärt dieser Artikel. 2012 stehen einschneidende Änderungen an – erfreulicherweise zugunsten der Kindergeldberechtigten. Auch diese Änderungen werden erläutert.
Keine Rückzahlungsverpflichtung bei Unkenntnis vorhandener Vermögenswerte
Wenn Vermögenswerte in Unkenntnis des BAföG-Beziehers angelegt worden sind, insbesondere durch nahe Familienangehörige (Oma, Tante, Eltern, etc.) ist weder der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit noch des Betrugs gegeben. Dies ist allgemein bekannt. Unkenntnis schützt eben doch vor Strafe. Weitgehend unbekannt ist demgegenüber, dass Unkenntnis auch vor Rückzahlung schützt und dass darüber hinaus die BAföG-Ämter von Gesetzes wegen sogar dazu verpflichtet sind, ggfls. Rückforderungsbescheide aufzuheben und bereits erhaltene Rückzahlungen wieder an den BAföG-Bezieher zurückzuerstatten.
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