BAföG - FAQ

Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG [§§ 2, 3, 7 Abs. 1 und 2 BAföG] (Seite 3)

Von Nicola Pridik

6. Förderungsfähigkeit einer einzigen weiteren Ausbildung

Habt Ihr Euren Grundanspruch auf Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft, also einen allgemeinbildenden Schulabschluss sowie (mindestens) einen berufsqualifizierenden Abschluss nach mindestens drei Jahren berufsbildender Ausbildung erworben, so könnt Ihr nur in ganz wenigen Ausnahmefällen noch für eine - und nur eine einzige! - weitere Ausbildung Förderung erhalten. Diese Ausnahmen sind in § 7 Abs. 2 BAföG geregelt.
  1. Aufbaustudium (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG)

    Gefördert werden kann z. B. eine Ausbildung, die eine Hochschulausbildung oder eine dieser gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Es darf sich nicht um eine in sich selbstständige Ausbildung handeln. Vielmehr setzt das Erfordernis der "Ergänzung" voraus, dass es sich um ein Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudium handelt. Die Zugangsbedingung zu dem angestrebten Beruf muss in einer Rechtsvorschrift geregelt sein. Verwaltungsvorschriften reichen nicht. Erforderlich ist die weitere Ausbildung, wenn Ihr nach Eurem erreichten Ausbildungsstand den Zugang zu Eurem angestrebten Beruf nur durch sie erreichen könnt.
      Beispiele:
    • Zusatzausbildung für das Lehramt an Berufsschulen nach einem Fachhochschulabschluss
    • Zusatzausbildung nach der Ersten Lehrerprüfung für das Lehramt an Sonderschulen
    Wichtig: Das Aufbaustudium wird ausschließlich in Form des verzinslichen Bankdarlehens gefördert! Ab dem 1.1.2009 soll allerdings ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. (Vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 WoGG n.F.)

  2. Weiterführende Ausbildung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG)

    Förderung für eine weitere Ausbildung könnt Ihr auch dann erhalten, wenn im Zusammenhang mit der (letzten) vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Die Zugangsberechtigung kann durch eine Zwischen- oder Abschlussprüfung eröffnet werden. Wer die Zugangsberechtigung mit einer Zwischenprüfung erwirbt, kann die Ausbildung bis zu ihrem Abschluss fortsetzen, bevor die weitere Ausbildung folgt. Ansonsten muss die weitere Ausbildung aber im unmittelbaren Anschluss an die vorangegangene Ausbildung begonnen werden. Weitere Details zu dieser Regelung findet Ihr in den VwVen.

    Wichtig: Auch eine weitere Ausbildung dieser Art wird ausschließlich in Form des verzinslichen Bankdarlehens gefördert! Ab dem 1.1.2009 soll allerdings ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. (Vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 WoGG n.F.)

  3. Zweiter Bildungsweg (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BAföG)

    Wer im Anschluss an eine berufsqualifizierende Ausbildung einen weiterführenden allgemeinbildenden Abschluss erwerben will, um dann eine Ausbildung absolvieren zu können, die zu einem höher qualifizierten beruflichen Abschluss führt, kann sowohl bei der allgemeinbildenden als auch bei der berufsbildenden Ausbildung mit einer Förderung rechnen. Voraussetzung bei der allgemeinbildenden Ausbildung ist allerdings, dass eine Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht wird.

    Das Gesetz sieht den allgemeinbildenden und weiteren berufsqualifizierenden Teil des Zweiten Bildungsweges als eine Ausbildung an. Von daher wird es als Abbruch der Ausbildung gewertet, wenn Ihr z. B. nach Abschluss des allgemeinbildenden Teils den berufsbildenden nicht mehr machen wollt, ihn also endgültig aufgebt. Besinnt Ihr Euch einige Zeit später dann doch anders, ist eine Förderung nicht mehr möglich. Andererseits müssen beide Teile nicht unmittelbar aufeinander folgen. Wichtig ist halt nur, dass Ihr das Ziel des höherqualifizierten Berufsabschlusses nicht zwischenzeitlich endgültig aufgebt!

    Die Förderung erfolgt während der allgemeinbildenden Ausbildung als Zuschuss. Findet die berufsqualifizierende Ausbildung an einer Höheren Fachschule, einer Akademie oder Hochschule statt, so bestehen die Förderbeträge je zur Hälfte aus einem Zuschuss und einem unverzinslichen Darlehen.

  4. Weitere Ausbildung nach Berufsfachschule oder Fachschule (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG)

    Ferner könnt Ihr Förderung für eine weitere Ausbildung in Anspruch nehmen, wenn Ihr als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder an einer Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen (!) habt. Die Regelung will einer Benachteiligung derjenigen Auszubildenden entgegenwirken, die eine Ausbildung absolviert haben, die in weiten Teilen mit derjenigen im dualen System vergleichbar ist. Wer eine Lehre gemacht hat, die ja nicht nach dem BAföG förderungsfähig ist, kann problemlos eine weitere Ausbildung anschließen, die durch BAföG gefördert wird. Absolventen der genannten Schulformen hätten diese Möglichkeit nicht, weil bereits die erste Ausbildung den Grundförderungsanspruch ausgeschöpft hätte.

    Erste Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die erste (abgeschlossene!) berufsbildende Ausbildung, die Ihr überhaupt gemacht habt, eine solche an einer der genannten Ausbildungsstätten gewesen sein muss.

    Die Förderung erfolgt als Zuschuss, es sei denn, sie wird an einer Höheren Fachschule, einer Akademie oder Hochschule durchgeführt. Dann besteht sie je zur Hälfte aus einem Zuschuss und einem unverzinslichen Darlehen.

  5. Weitere Ausbildung in sonstigen (Härte-)Fällen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG)

    Schließlich ermöglicht das Gesetz in einer Auffangvorschrift die Förderung einer weiteren Ausbildung, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel dies erfordern. Beispiele hierfür findet Ihr in VwV 7.2.22.

    Wichtig: Auch diese weitere Ausbildung wird ausschließlich mit verzinslichem Bankdarlehen gefördert! Ab dem 1.1.2009 soll allerdings ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. (Vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 WoGG n.F.)


7. Sonderfall: Master-/Magisterstudiengang und postgradualer Diplomstudiengang

Nach § 7 Abs. 1a BAföG wird Ausbildungsförderung für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der EU geleistet, wenn
a) er auf einem (im In- oder Ausland erworbenen) Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und
b) der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat.

Der Sache nach wird mit dieser Regelung für die genannten Ausbildungsgänge der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG erweitert. Beide Studiengänge (z. B. Bachelor und Master) bilden nach der Konzeption des Gesetzes zusammen eine Ausbildung. Konsequent ist es deshalb auch, dass die Vorschrift zum Ausbildungsabbruch und zum Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund nur für den ersten Studiengang (z. B. den Bachelor) gilt, nicht aber für den zweiten, also den Teil der Ausbildung, der nach § 7 Abs. 1a BAföG gefördert wird (z. B. Master).



8. Verfahren zur Klärung der Förderungsfähigkeit einer weiteren Ausbildung (Vorabentscheid)

Wollt Ihr vor Beginn einer weiteren Ausbildung wissen, ob diese dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig ist, so könnt Ihr diese Frage durch Beantragung eines sog. Vorabentscheids nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG im Vorfeld klären lassen. Der Antrag ist bei dem BAföG-Amt einzureichen, welches für die Förderung zuständig wäre, wenn die Ausbildung gefördert werden könnte. Entscheidet die ZVS über den Ort der Ausbildung, so könnt Ihr den Antrag beim BAföG-Amt Eures ersten Wunschortes stellen. Das Amt ist ein Jahr (ab Antragstellung) an seine Entscheidung hinsichtlich der Förderungsfähigkeit gebunden. Für Euch heißt das, dass Ihr den Vorabentscheid möglichst nicht länger als ein Jahr vor Aufnahme der geplanten Ausbildung stellen solltet.




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