14.11.2012

BAföG-FAQ
Förderungsdauer und Überschreiten der Förderungshöchstdauer (Seite 3)

Von Nicola Pridik

3. Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus bei Vorliegen gesetzlich anerkannter Verzögerungsgründe

In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, über das Ende der Förderungshöchstdauer hinaus gefördert zu werden. Hierfür ist ein Antrag erforderlich, in dem einer (oder mehrere) der nachfolgend aufgeführten Gründe dargelegt und ggfls. belegt werden muss (müssen). Hat die Verzögerung einen anderen Grund gehabt oder lässt sich ein gesetzlich anerkannter Grund nicht nachweisen, so besteht nur die Möglichkeit, Studienabschlusshilfe zu beantragen und auf Volldarlehensbasis gefördert zu werden. Mehr dazu hier.

Die nachfolgend aufgeführten gesetzlich anerkannten Gründe rechtfertigen auch eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises, können also bereits nach dem 4. Semester zu einer Entscheidung über eine längere Förderung führen.

Wichtig: Fallen die folgenden Gründe in den Zeitraum vor Beginn des 5. Semesters, so müssen sie bereits im Zusammenhang mit einer späteren Vorlage des Leistungsnachweises geltend gemacht werden, wenn sie am Ende des Studiums dazu führen sollen, dass Ihr über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werdet. Wer den Leistungsnachweis dagegen trotz Krankheit etc. rechtzeitig vorlegt, der bekommt am Ende des Studiums keine zusätzlichen Semester gefördert, weil die Krankheit dann nicht ursächlich für die Verzögerung des Studiums war. Der Leistungsnachweis wurde ja rechtzeitig vorgelegt.
  1. Krankheit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG)

    Die Krankheit muss ursächlich dafür sein, dass Ihr das Studium nicht wie vorgesehen abschließen könnt. Dies setzt voraus, dass sie entweder länger gedauert hat oder durch sie ein Prüfungstermin nicht wahrgenommen werden konnte. In jedem Fall ist ein ärztliches Attest notwendig.

    Könnt Ihr wegen einer Krankheit Eure Ausbildung nicht fortsetzen, so zahlt das BAföG-Amt Euch dennoch bis zu einem Zeitraum von 3 Monaten weiter den gewohnten Förderbetrag (Nach VwV 15.2a.1 wird dabei der Monat, in den der Beginn des die Ausbildung hindernden Ereignisses fällt, nicht mitgezählt.). Stellt sich heraus, dass Ihr länger ausfallen werdet, so müsst Ihr Euch beurlauben lassen und ALG II beantragen. Das Problem: Eine rückwirkende Beurlaubung für das gesamte Semester führt dazu, dass Ihr auch die erhaltenen Förderbeträge zurückzahlen müsst. Mit ALG II ist dieser Verlust nur bedingt auszugleichen, weil es erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, also nicht rückwirkend gezahlt wird.

    In der Regel wird das BAföG-Amt von Eurer Krankheit erst erfahren, wenn Ihr über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden wollt. Stellt sich dann heraus, dass Ihr länger als drei Monate krank gewesen seid und Euch eigentlich hättet beurlauben lassen müssen, so wird das Amt das über die 3 Monate hinaus geleistete Geld zurückfordern.

    Praktisch gilt also im Falle einer Krankheit Folgendes:

    Dauert sie kürzer als 3 Monate, zahlt das BAföG-Amt weiter und Ihr könnt später einen Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus stellen, vorausgesetzt, durch die Krankheit hat sich die Ausbildung verzögert (Bei kurzen Krankheiten wird dies regelmäßig nicht der Fall sein).

    Dauert die Krankheit länger als 3 Monate, müsst Ihr Euch beurlauben lassen und ALG II beantragen. Dabei sollte so schnell wie möglich eine entsprechende zeitliche Prognose getroffen werden, weil Ihr bei rückwirkender Beurlaubung die in dieser Zeit gewährten BAföG-Beträge zurückzahlen müsst und es ALG II erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gibt.

    Zum Thema ALG II im Urlaubssemester findet Ihr hier weitere Informationen.

  2. Verschulden der Hochschule (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG)

    Ein Verschulden der Hochschule kann z. B. dann vorliegen, wenn Ihr in einem Semester nur deshalb einen Schein nicht erbringen könnt, weil ein entsprechendes Angebot von Seiten der Hochschule gänzlich (!) fehlt. Oder die Hochschule kann Euch z. B. bestimmte Apparate oder Räumlichkeiten, auf die Ihr zwingend für Eure Abschlussarbeit angewiesen seid, nicht zur Verfügung stellen.

    Grundsätzlich gilt bei diesem Grund für eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises, dass Ihr wirklich keine Chance gehabt haben dürft, Euch irgendwie anders zu behelfen. So wird von Euch erwartet, dass Ihr Euch zunächst einmal mit den - auch schlechten - Bedingungen an der Hochschule arrangiert. Nur wenn gar nichts mehr geht, lohnt es sich, hiermit eine Verzögerung des Studiums zu begründen. Ein weiteres Problem dürfte sein, einen schriftlichen Nachweis von der Hochschule zu Eurem Vorbringen zu erhalten, denn wer gibt schon gern zu, dass Mängel im Ausbildungsangebot vorliegen. Hier ist wahrscheinlich Beharrlichkeit gefragt.

  3. Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG)

    Also z. B. im Senat, der Selbstverwaltung der Studierenden, einem Fachschaftsrat oder dem Verwaltungsrat des Studentenwerks. Achtung: Nur offizielle Gremien, in die man durch Wahl gelangt, werden anerkannt. Die Verlängerung erfolgt nur in dem Maße, in dem eine Beeinträchtigung des Studiums erfolgte. Man muss also darlegen, was man so gemacht hat, sprich, wie viel Zeit man in Anspruch genommen wurde. Dabei darf man aber auch nicht so viel Zeit verbraucht haben, dass ein Studium gänzlich unmöglich wurde.

  4. Erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung (§ 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG)

    Für das Nichtbestehen genügt es, wenn die Gesamtprüfung wegen Nichtbestehens eines Prüfungsteils als nicht bestanden gilt. Wird die Leistung allerdings deshalb als nicht bestanden bewertet, weil Ihr der Prüfung fern geblieben seid oder Euch Täuschung vorgeworfen wird, so rechtfertigt dies keine verlängerte Förderung. Ihr müsst auf jeden Fall den nächsten (Wiederholungs-)Prüfungstermin wahrnehmen.

  5. Behinderung (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)

    Was die Feststellung einer Behinderung angeht, so genügen entsprechende Bescheinigungen anderer zuständiger Stellen (z. B. nach §§ 3 und 4 des Schwerbehindertengesetzes). Geprüft wird aber zusätzlich, ob die Behinderung auch ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung war.

  6. Schwangerschaft/Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)

    Auch hier gilt: Schwangerschaft und/oder Kindeserziehung müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Folgende Zeiten werden als angemessener Ausgleich angesehen (VwV 15.3.10):
    Schwangerschaft: 1 Semester
    bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr
    für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
    für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester

    Zu beachten ist, dass im Regelfall Voraussetzung für eine Verlängerung der Förderung ist, dass Ihr Euch trotz Schwangerschaft/Kindeserziehung, auf ein Semester bezogen, überwiegend dem Studium gewidmet habt. Ansonsten müsst Ihr Euch beurlauben lassen und Sozialhilfe beantragen.
Die genannten Gründe sind nicht abschließend. Es kann nach ]§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG weitere schwerwiegende Gründe geben, die eine Verlängerung der Förderung rechtfertigen. Dazu gehören aber jedenfalls nicht:
  • zusätzliche Belastungen auf Grund eines studienbegleitenden Jobs oder eines Doppelstudiums
  • Zeitverlust durch einen Studienortwechsel
  • Pflege kranker Eltern
4. Besonderheiten hinsichtlich der Förderungsart zusätzlich gewährter Semester (§ 17 Abs. 2 BAföG)

In der Regel setzt sich die BAföG-Förderung ja jeweils zur Hälfte aus einem Zuschuss und einem unverzinslichen Darlehen ("Staatsdarlehen") zusammen. Dies gilt auch für die meisten Fälle, in denen Ihr länger gefördert werdet. Lediglich folgende Ausnahmen gibt es:
  • Verlängert sich Eure Förderung wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Kindeserziehung, so bekommt Ihr die zusätzliche Förderung als Vollzuschuss gewährt.

    Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Zuschusssemester liegen immer am Ende des Studiums, also auch dann, wenn Ihr eine Verschiebung des Vorlagetermins für den Leistungsnachweis beantragt. Solltet Ihr mehrere Verzögerungsgründe vorbringen, so werden die zusätzlichen Semester in der Reihenfolge des Vorliegens der Gründe berücksichtigt. Wer also krank war, bevor er schwanger wurde und Kinder erzog, bekommt auch zuerst ein zusätzliches Semester wegen Krankheit gewährt (halb Zuschuss/halb Darlehen) und danach erst mögliche Vollzuschusssemester.
  • Bei einem zweiten (!) Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund werden die im alten Studiengang "verbrauchten" Semester auf den neuen angerechnet und nur noch mit verzinslichem Volldarlehen gefördert. (Mehr dazu hier.)
  • Die Studienabschlussförderung gibt es nur als verzinsliches Bankdarlehen.
Förderung über die Förderungs-
höchstdauer hinaus wegen ...
Das/Die zusätzlich bewilligte(n) Semester werden gefördert durch
Krankheit
ZuschussStaatsdarlehen
Verschuldens der Hochschule
ZuschussStaatsdarlehen
Gremientätigkeit
ZuschussStaatsdarlehen
Erstmal. Nichtbestehen der Zwischen-/Anschlussprüfung
ZuschussStaatsdarlehen
Behinderung
Vollzuschuss
Schwangerschaft
Vollzuschuss
Kindeserziehung
Vollzuschuss
Zweiter Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund
verzinsliches Bankdarlehen
Studienabschlussförderung
verzinsliches Bankdarlehen
© npridik (Grafik-Vorlage), HTML-Umsetzung Oliver Iost



5. Förderungsdauer beim Schüler-BAföG

Bezieht Ihr Schüler-BAföG, liegen die Dinge hinsichtlich der Förderungsdauer etwas einfacher. So etwas wie eine Förderungshöchstdauer gibt es nicht. Ihr werdet grundsätzlich für die Dauer der gesamten Ausbildung gefördert, vorausgesetzt Ihr besucht die Ausbildungsstätte auch tatsächlich regelmäßig und habt keine erhöhten Fehlzeiten (ohne ärztliches Attest). Bei SchülerInnen wird vermutet, dass sie die nötige Eignung für die Ausbildung besitzen und sie erfolgreich abschließen werden, solange sie die Schule besuchen. Dies gilt selbst dann, wenn Ihr eine Klasse wiederholen müsst. Deutet sich jedoch eine zweite Schuljahrswiederholung an, wird es kritischer. Hier wird es darauf ankommen, ob Ihr das mangelnde Fortkommen überzeugend begründen könnt. Ist Euch der Schulbesuch wegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich, so erhaltet Ihr bis zur Dauer von drei Kalendermonaten trotzdem BAföG, wobei der Monat nicht mitzählt, in dem Ihr krank oder schwanger geworden seid.

Eine Besonderheit gibt es beim Schüler-BAföG hinsichtlich der Förderung in der unterrichtsfreien Zeit (VwV 15.2.3). Diese darf im Jahr 77 Ferienwerktage nicht überschreiten. Tut sie das, so wird die Förderungsdauer wie folgt gekürzt: Je einen Kalendermonat kürzere Förderung für jeden angefangenen Zeitraum von 26 Ferienwerktagen.

Schüler-BAföG wird übrigens immer als Vollzuschuss ausgezahlt.






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