BAföG - FAQ

Bedarfsermittlung [§§ 12-14b BAföG] (Seite 2)

Von Nicola Pridik

Hinweis: Es gibt auch noch den Artikel, der die frühere Regelungen (gültig bis Juli/September 2008) beschreibt.

2. Bedarf für Studierende und bestimmte SchülerInnen [siehe b] (§§ 13, 13a BAföG)
  1. Studierende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen

    Der Bedarf setzt sich wie folgt zusammen:

    Bei den Eltern wohnend Nicht bei den Eltern wohnend
    Grundbetrag 414 €
    (davon 48 € für Unterkunft)
    512 €
    (davon 146 € für Unterkunft)
    Mietkostenzuschlag - bis zu 72 €
    (wenn Miete > 146 €)
    KV-Zuschlag1 54 € 54 €
    PV-Zuschlag1 10 € 10 €
    Möglicher
    Höchstbetrag
    478 € 648 €
    1 KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; den Zuschlag gibt es nur dann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, siehe Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung weiter unten!

    Für Bewilligungszeiträume, die zwischen August 2008 und Februar 2009 begonnen hatten, lagen die Zuschläge noch etwas niedriger und zwar bei 50 € (Krankenversicherung) bzw. 9 € (Pflegeversicherung).

    Bei einem Auslandsstudium können zu den in den Tabellen genannten Beträgen weitere hinzukommen (z. B. Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb der EU oder außerhalb der Schweiz erfolgt; Reisekosten; notwendige Studiengebühren). Dazu ist aber ein frühzeitiger Antrag notwendig, Details siehe im Artikel zum Auslands-BAföG.

    Erläuterung der einzelnen Bedarfsbestandteile:

    Grundbetrag, § 13 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3a BAföG
    Der Grundbetrag setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: einem Betrag, dessen Höhe von der Art der Ausbildungsstätte abhängt, und den Kosten der Unterkunft. In der Tabelle ist bereits berücksichtigt, dass bei den Unterkunftskosten danach zu differenzieren ist, ob Ihr während der Ausbildung bei Euren Eltern wohnt oder nicht. Ein Wohnen bei den Eltern ist zu bejahen, wenn Ihr mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt und - wichtig - auch dann, wenn die Wohnung, die Ihr bewohnt, im Eigentum Eurer Eltern steht (und zwar unabhängig davon, ob Ihr Miete zahlen müsst oder nicht!). Wo Ihr Euren gewöhnlichen Aufenthalt habt, wird nicht geprüft.
    Hinweis: Sind Eure tatsächlichen Wohnkosten höher als der Betrag, den Ihr im Rahmen des Grundbetrags fürs Wohnen bei den Eltern erhalten könnt, so habt Ihr ggfls. einen Anspruch auf ergänzenden Wohnkostenzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II.
    Habt Ihr eine eigene Wohnung oder seid Ihr in einer WG untergekommen, so steht Euch der Betrag für die auswärtige Unterbringung auch dann zu, wenn Eure Eltern in der gleichen Stadt oder sogar direkt um die Ecke wohnen. Der Anteil des Grundbedarfs für die Kosten der Unterkunft wird pauschal gewährt. Es spielt also keine Rolle, welche Kosten tatsächlich anfallen. Anders ist dies beim Beitrag zu den Mietkosten, der - wie Ihr nachfolgend sehen werdet - nur dann gewährt wird, wenn die Kosten der Unterkunft eine bestimmte Höhe haben.

    Beitrag zu den Mietkosten, § 13 Abs. 3 BAföG
    Wohnt Ihr nicht bei Euren Eltern, könnt Ihr einen Beitrag zu den Mietkosten erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass Eure Miet- und Nebenkosten nachweislich über 146 Euro liegen. "Nachweislich" heißt: Ihr müsst durch Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung, die von Euch und dem Vermieter unterschrieben wurde, belegen, wie viel Miete Ihr zahlen müsst und wie hoch der Betrag für die Nebenkosten ist, die Ihr direkt an den Vermieter überweist. Tragt Ihr Nebenkosten unmittelbar selbst, z. B. Abschlagszahlungen für Strom oder Heizung, so muss dies gesondert nachgewiesen werden. Als Mietkostenbescheinigung könnt Ihr z. B. dieses Formular verwenden. Die genaue Höhe des Mietkostenzuschlags richtet sich nach der Höhe der Miete und der Nebenkosten. Ihr könnt maximal 72 Euro erhalten.

    Wohnt Ihr in einer WG oder teilt Ihr Euch sonst die Wohnung mit anderen Personen, so ist davon auszugehen, dass die Kosten der Unterkunft von allen Beteiligten zu gleichen Teilen getragen werden. Beziehen nicht alle Mitbewohner BAföG und beträgt die Miete nicht mehr als 218 Euro pro Kopf (146 Euro für das Nicht-bei-den-Eltern-Wohnen + 72 Euro miethöhenabhängiger Beitrag zu den Mietkosten), so bietet es sich an, Einzelmietverträge abzuschließen. Für die Bewohner großer Zimmer in der Wohnung kann sich so der Bedarf erhöhen.

    Der Bezug von Wohngeld schließt den Beitrag zu den Mietkosten nicht aus, allerdings ist es nur in Ausnahmesituationen überhaupt möglich, trotz BAföG-Berechtigung Wohngeld zu beziehen.

    Noch mal: Ihr habt keinen Anspruch auf den Mietkostenzuschlag, wenn die Wohnung Euren Eltern gehört! (Und übrigens auch dann nicht, wenn sie Euch selbst gehört.)

    Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung, § 13a BAföG
    Beide Zuschläge erhaltet Ihr nur dann, wenn Ihr selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müsst. Dies ist nicht der Fall, wenn Ihr über Eure Eltern familienversichert seid. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn zusätzlich eine beitragspflichtige Privatversicherung vorliegt. Seid Ihr (ohne Familienversicherung) beitragspflichtig privat krankenversichert, solltet Ihr mal in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (VwV 13a.1.2) nachlesen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Ihr die Zuschläge bekommt. Bei gesetzlich Versicherten genügt eine Bescheinigung der Krankenkasse über die bestehende Versicherung.

    Achtung: Seit ca. Ende 2005 scheinen die meisten BAföG-Ämter den Zuschlag nicht mehr zu gewähren, wenn die Familienversicherung nur deswegen nicht mehr möglich ist, weil so viel gejobbt wird, dass die Einkommensgrenze für die Familienversicherung (siehe hier) überschritten wird. Begründet wird das wohl damit, dass es ja eine Sozialpauschale auf das Einkommen gibt.

  2. Auszubildende an Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an Abendgymnasien und Kollegs

    Unter die Fachschulen fallen nur diejenigen, die nach Ausbildungsinhalt und Ausbildungsmethode eine vertiefte berufliche Fachbildung, also keine Erstausbildung vermitteln.

    Mit den Kollegs im Sinne des BAföG sind ausschließlich solche Ausbildungseinrichtungen gemeint, die innerhalb von drei oder vier Jahren zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife führen und voraussetzen, dass der Bewerber mind. 19 Jahre alt ist und eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder mindestens drei Jahre berufstätig gewesen ist. Sofern er keinen Realschulabschluss vorweisen kann, muss er darüber hinaus eine Eignungsprüfung bestanden oder einen halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben. Bei "Berufskollegs" ist besonders darauf zu achten, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Häufig verbergen sich hinter dem Begriff Ausbildungsstätten anderer Art.

    Für die genannten Schülergruppen gelten die Ausführungen unter a) entsprechend. Lediglich die Grundbeträge sind andere, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt:

    Bei den Eltern wohnend Nicht bei den Eltern wohnend
    Grundbetrag 389 €
    (davon 48 € für Unterkunft)
    487 €
    (davon 146 € für Unterkunft)
    Mietkostenzuschlag - bis zu 72 €
    (wenn Miete > 146 €)
    KV-Zuschlag1 54 € 54 €
    PV-Zuschlag1 10 € 10 €
    Möglicher
    Höchstbetrag
    453 € 623 €
    1 KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; den Zuschlag gibt es nur dann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, siehe oben Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung!

    Für Bewilligungszeiträume, die zwischen August 2008 und Februar 2009 begonnen hatten, lagen die Zuschläge noch etwas niedriger und zwar bei 50 € (Krankenversicherung) bzw. 9 € (Pflegeversicherung).




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