BAföG-FAQ
Auslands-BAföG (Seite 3)für Studierende an Hochschulen, höheren Fachschulen und Akademien
Von Nicola PridikEine Förderung kommt nur bei einem Praktikum in Betracht, das in den Ausbildungsvorschriften Eures Studienganges zwingend vorgeschrieben ist. Es muss mindestens 12 Wochen dauern und nach dem Ausbildungsstand förderlich sein. Ihr müsst also zunächst mindestens ein Jahr im Inland studiert haben, bevor ein Auslandspraktikum gefördert wird (vgl. VwV 5.2.5, die nach VwV 5.5.1 auch auf Praktika anzuwenden ist). Natürlich müsst Ihr auch die erforderlichen Sprachkenntnisse mitbringen. Bislang erforderte es besonderen Begründungsaufwand, wenn man während eines Praktikums außerhalb Europas gefördert werden wollte. Dies entfällt mit der Streichung der entsprechenden Regelung zum 1. August 2008.
Die maximale Förderungsdauer für ein verpflichtendes Praktikum im Ausland beträgt ein Jahr.
Was die Höhe der Förderbeträge angeht, so gilt im Prinzip das Gleiche wie beim Studium. Die Zuschläge nach der AuslandszuschlagsVO sind allerdings auf die Reisen zum Ort der Ausbildung und mögliche Aufwendungen für die Krankenversicherung beschränkt. Landesabhängige Auslandszuschläge gibt es bei einem Praktikum nicht.
6. Abgeschaffter Sonderfall: Grenzpendler
Für Studierende, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und täglich eine Ausbildungsstätte im Ausland besuchen (sog. Grenzpendler) galten lange Zeit andere Regelungen als für andere Inländer, die eine Ausbildung im Ausland absolvieren. Diese Besonderheiten sind jedoch im Dezember 2007 abgeschafft worden. Gleichzeitig wurde bei der Förderung von Auslandsausbildungen innerhalb der EU/Schweiz darauf verzichtet, dass zuvor ein Teil der Ausbildung im Inland absolviert worden sein muss. Grenzpendler, die ihre Ausbildung üblicherweise im Ausland beginnen, können daher auch weiterhin in den Genuss der Förderung kommen.
7. Besonderheiten für bestimmte ausländische Studierende
Für manche ausländische Studierende mit ständigem Wohnsitz in Deutschland gelten Einschränkungen, was die Förderung einer Ausbildung innerhalb der EU/Schweiz betrifft (s. o. Fallgruppe 3). Ihr seid betroffen, wenn Ihr zu einer der folgenden Personengruppen gehört:
- Ihr habt Euren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, seid außerhalb der BRD als Flüchtlinge anerkannt und in Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt.
- Ihr gehört zur Gruppe der heimatlosen Ausländer.
- Ihr seid als AusländerInnen mit Aufenthaltserlaubnis im Inland BAföG-berechtigt (näheres dazu hier) oder
- Ihr erhaltet im Inland aufgrund einer der im Artikel zum BAföG für AusländerInnen und Ausländer unter 3 c. genannten Voraussetzungen BAföG.
- Ihr habt die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben oder
- Ihr besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannte/r Asylbewerber/in bzw. als Ausländer/in, dem/der unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde (§ 25 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes).
Insbesondere Studierende aus anderen Staaten der EU sollten wissen, dass die umfassende Förderung innerhalb der EU/Schweiz (s. o. Fallgruppe 3) nur möglich ist, wenn sie vor Beginn der Auslandsausbildung mindestens drei Jahre ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland hatten. Ansonsten kommt auch hier nur die Förderung einer ergänzenden Auslandsausbildung in Betracht (s. o. Fallgruppe 1). Gleiches gilt für die Auslandsförderung bei integrierten Studiengängen (s.o. Fallgruppe 2).
8. Förderung von Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland (§ 6 BAföG)
Lebt Ihr als Deutsche im Ausland und wollt dort eine Ausbildung machen, so seid Ihr vorrangig auf die im betreffenden Staat angebotenen Fördermöglichkeiten angewiesen. BAföG gibt es nur dann, wenn "die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen". Ist das der Fall, sind hinsichtlich Art und Dauer der Leistungen sowie bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen die besonderen Verhältnisse des Aufenthaltslandes zu berücksichtigen. Ein Leistungsnachweis ist auch hier zu erbringen, die Möglichkeit des Vorausleistungsverfahrens besteht dagegen nicht.
Allerdings besteht durchaus Hoffnung, dass sich diese Regelung ändern wird. Zumindest ein Urteil in diese Richtung gibt es schon - siehe hier.
9. Antragstellung und zuständiges BAföG-Amt
Welches BAföG-Amt für die Auslandsförderung zuständig ist, richtet sich danach, in welchem Land die Ausbildung absolviert werden soll (Übersicht Ämter für Auslands-BAföG). Bei dem zuständigen Amt sollte möglichst sechs Monate vor Beginn der Auslandsausbildung der Antrag eingereicht werden. Ihr könnt auch vorher einen Antrag auf Vorabentscheid stellen, um Gewissheit zu haben, ob Ihr überhaupt einen Förderungsanspruch habt (über die Höhe wird beim Vorabentscheid noch nicht entschieden). Zu diesem Zweck solltet Ihr im Normalfall folgende Unterlagen einreichen:
- Formblätter 1 und 6
- Schulischer und beruflicher Werdegang (Anlage zu Formblatt 1)
- Nachweis darüber, dass die erforderlichen Sprachkenntnisse vorliegen
- letzter BAföG-Bescheid (nur wenn es schon einen gab) in Kopie
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