BAföG-FAQ
Aufhebung von begünstigenden BAföG-Bescheiden und Erstattung von Förderbeträgen (Seite 1)
Von Nicola PridikDas Wichtigste in Kürze ...
- BAföG-Bescheide, in denen Euch etwas bewilligt wird, was Euch laut Gesetz nicht zusteht, dürfen grundsätzlich aufgehoben werden mit der Folge, dass die zu Unrecht gezahlten Leistungen zurückgefordert werden können.
- Muss von vornherein mit einer derartigen Korrektur gerechnet werden, z. B. weil klar ist, dass das endgültige Einkommen erst am Ende des Bewilligungszeitraums festgestellt werden kann oder weil unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wurde, lässt sich gegen Aufhebungsbescheide wenig einwenden.
- Beruht die Aufhebung jedoch darauf, dass einem Beteiligten ein Fehler unterlaufen ist, den es zu korrigieren gilt, so müssen das Vertrauen des Leistungsempfängers auf die Richtigkeit des Bescheides und das öffentliche Interesse an dessen Aufhebung und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden.
- Es gibt allerdings Situationen, in denen das Vertrauen des Leistungsempfängers nicht schutzwürdig ist, und der Aufhebung des fehlerhaften Bescheides somit nichts im Wege steht. In der Praxis handelt es sich meist um den Fall, dass dem Leistungsempfänger implizit vorgeworfen wird, dass er den Fehler hätte erkennen müssen.
- Ist dem Leistungsempfänger eine Rückerstattung des zu Unrecht gezahlten Geldes nicht möglich, so kann eine Stundung vereinbart werden. Werden weiterhin BAföG-Leistungen bezogen, kann mit diesen aufgerechnet werden.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!
- Grundsätzliches
- Der Auszubildendende hat mehr Einkommen erzielt als bei der Bewilligung der Leistung berücksichtigt wurde
- Ausbildungsförderung wurde unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet
- Der Auszubildende unterbricht die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund
- Der begünstigende Bewilligungsbescheid ist rechtswidrig
- Wie lange ist eine Aufhebung von Bescheiden noch möglich?
- Wie funktioniert die Rückzahlung, wenn das Geld nicht reicht?
- Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern
1. Grundsätzliches
Zur Aufhebung von begünstigenden BAföG-Bescheiden kann es bei einer groben Einteilung aus zwei Gründen kommen.
(1) Zum einen deshalb, weil korrigierende Eingriffe in bewilligte Leistungen notwendig werden, die bereits im System des Ausbildungsförderungsrechts angelegt sind. So muss z. B. der Auszubildende hinsichtlich seines eigenen Einkommens eine Prognose für die Zukunft abgeben. Gleiches gilt im Falle des Aktualisierungsantrags für das Einkommen der Eltern. Die Leistung wird also auf eine möglicherweise sehr unsichere Einschätzung gestützt, deren Richtigkeit oder Falschheit sich zwangsläufig erst im Nachhinein endgültig feststellen lässt.
Aufhebung von Bescheiden aus derartigen Gründen und die sich daran anschließende Rückforderung von Leistungen sind zwar ärgerlich, aber insgesamt noch relativ harmlos, weil der Leistungsempfänger mit Korrekturen in der Leistungsbewilligung rechnen muss. Entsprechend wenig kann er nach der gesetzlichen Regelung derartiger Fälle, dem § 20 BAföG, gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vorbringen, die aus derartigen Gründen erlassen werden.
(2) Schwieriger sind dagegen die Fälle zu beurteilen, in denen Leistungsbescheide aufgehoben und Geld zurückgefordert wird, weil den Beteiligten bei der Antragstellung oder Bewilligung der Leistung Fehler unterlaufen sind. Antragsteller, die vorsätzlich falsche Angaben machen, um sich Leistungen zu erschleichen, die ihnen nicht zustehen, gibt es natürlich auch. Weitaus häufiger sind aber solche Fehler oder auch Irrtümer, "für die im Grunde keiner was kann". Da verrutscht jemand beim Ausfüllen von Formularen in der Zeile, versteht Fragen falsch, überträgt Zahlen vom Papier falsch in den Computer, irrt sich beim Lesen von Einkommensunterlagen, geht von falschen Zeiträumen aus oder es geschehen sonstige Dinge, die einfach passieren, weil Menschen Fehler machen.
Im Sozialleistungsbereich können solche Fehler für die Leistungsempfänger allerdings dramatische Auswirkungen haben, denn wer etwas bekommen hat, was ihm nicht zusteht, muss es zurückzahlen. Und da Ausbildungsförderungsbeträge kaum ausreichen, um sie sicherheitshalber für den Fall der Rückforderung "auf die Seite" zu legen, heißt das, dass etwas zurückgezahlt werden muss, was nicht mehr existiert. Das Geld ist weg - und so hat jemand, der ohnehin schon nicht viel hat, auch noch Schulden am Hals.
Andererseits würde wohl jeder sagen, dass es ungerecht wäre, wenn man alles behalten dürfte, was man fälschlicherweise vom Staat bekommen hat. Denn was ist mit dem Menschen in einer vergleichbaren Lage, der nicht dieses Glück hatte? Der eine wird wegen eines Irrtums im Amt ein Semester zu lange gefördert, der andere, dessen Sachbearbeiter sich dummerweise nicht vertan hat bei der Bewilligung der Leistung, hat eben Pech und muss das Semester aus eigener Tasche zahlen. Hier sollten doch alle nach den gleichen Maßstäben behandelt werden. Und da der Staat pleite ist, will natürlich auch er nicht unbedingt mehr Geld unter die Leute bringen als das Gesetz zulässt.
Beide Seiten: Der extrem belastete Leistungsempfänger, der darauf vertraut hat, dass alles seine Richtigkeit hat, und das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Bewilligung von Sozialleistungen müssen also im Falle zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung in solchen "Irrtumsfällen" in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden. Wie der Gesetzgeber dies getan hat, ist insbesondere in den §§ 45 und 50 SGB X (Sozialgesetzbuch, 10. Buch) nachzulesen.
Schüler-BAföG
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2. Der Auszubildendende hat mehr Einkommen erzielt als bei der Bewilligung der Leistung berücksichtigt wurde
3. Ausbildungsförderung wurde unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet
4. Der Auszubildende unterbricht die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund
2. Der Auszubildendende hat mehr Einkommen erzielt als bei der Bewilligung der Leistung berücksichtigt wurde
3. Ausbildungsförderung wurde unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet
4. Der Auszubildende unterbricht die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund
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6. Wie lange ist eine Aufhebung von Bescheiden noch möglich?
7. Wie funktioniert die Rückzahlung, wenn das Geld nicht reicht?
8. Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern
6. Wie lange ist eine Aufhebung von Bescheiden noch möglich?
7. Wie funktioniert die Rückzahlung, wenn das Geld nicht reicht?
8. Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern
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