BAföG - Datenabgleich
Urteile und Presseschau Baden-Württemberg
ZusammenfassungStrafverfolgung wegen Betrugs, zunächst eher harte Strafen. Zunehmend werden aber auch mildere Urteile bekannt. Aber nur, wenn auch die Umstände entsprechend dafür sprechen.
Landeseinheitlichen Sanktionierungspraxis (Stand 16.03.2005)
Zur Höhe der Strafen ist die Antwort der Landesregierung auf eine Anfrage von Abgeordneten der Grünen im Landtag interessant (PDF-Dokument). In der Antwort heißt es, dass die Generalstaatsanwaltschaften Karlsruhe und Stuttgart Mitte Dezember 2003 folgende Sanktionen als Rahmen besprochen haben.
Bei einer Schadenshöhe bis 250 € kann eine sanktionslose Einstellung des Verfahrens erfolgen (§ 153 StPO oder §§ 45, 47 JGG), wenn es sich um einen Ersttäter handelt und mit der Schadenswiedergutmachung zumindest begonnen wurde. Unter denselben Voraussetzungen kann bei einem Schaden bis 500 € das Verfahren unter Auflagen, beispielsweise gemeinnützige Arbeit zu leisten oder einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, eingestellt werden (§ 153 a StPO). Bei darüber liegenden Schäden bis 6.000 € wird ein Strafbefehl beantragt oder Anklage erhoben, mit dem Ziel einer Geldstrafe, deren Höhe nach dem Schadensbetrag abgestuft wird. Liegt der Schaden über 6.000 €, wird mit dem Ziel einer Freiheitsstrafe ein Strafbefehl beantragt oder Anklage erhoben.
Bei der Schadensberechnung wird für den als Darlehen ausbezahlten Teil der Förderung der entstandene Zinsschaden angesetzt. Die Richtlinien gelten nur für den Regelfall. Bei besonderen Umständen im Einzelfall können die Staatsanwaltschaften davon abweichen. Bei der Anwendung des Jugendstrafrechts sind dessen Besonderheiten zu beachten. Die Richtlinien gelten nicht nur für BAföG-Fälle. Sie sind in allen Fällen vergleichbarer Betrugstaten zum Nachteil der öffentlichen Hand - insbesondere von Sozialleistungsträgern - zugrunde zu legen.
Dass trotzdem in einigen Fällen - die i.a. ältere Bewilligungszeiträume umfassen - auch mildere Strafen ausgesprochen werden, zeigen die Gerichtsverfahren, die weiter unten beschrieben werden.
Zusammengefasste Zahlen für 2000/2001
Laut Artikel in der Stuttgarter Zeitung vom 27.05.2004 geht das Wissenschaftsministerium für die Jahre 2000 und 2001 von 3672 "erhärteten Verdachtsfällen" aus. Von den 60 150 BAföG-BezieherInnen im entsprechenden Zeitraum seien 47 000 Fälle geprüft worden. "Die ersten Verfahren sind in Freiburg abgeschlossen. Wenn kein Vorsatz nachzuweisen war, wurden sie eingestellt. Das sei jedoch selten gewesen, erklärt ein Sprecher. Eingestellt wurde nur dann, wenn der Betroffene nachweisen konnte, dass zum Beispiel seine Eltern Vermögen auf ihn eingetragen hatten, von dem er nichts wusste. Dann wiederum könnte den Eltern ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung drohen. Ansonsten wurden in Freiburg bereits Strafbefehle bis zu Freiheitsstrafen von einem Jahr verhängt. Ein Darlehen von 24 000 Euro entspreche etwa sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen, erklärt der Staatsanwalt. Ab einer Schadenshöhe von 500 Euro werde nicht mehr eingestellt."
Der SWR berichtet am 27.06.2004 "nur" noch von 2300 verdächtigen Fällen, insgesamt sollen die Rückforderungen 15,5 Mio. Euro ausmachen. "Die Übergabe der Fälle [steht] noch ganz am Anfang. So sind bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart gerade mal 13 Fälle gelandet, in Tübingen sind 20 anhängig. In Heidelberg erwartet die Staatsanwaltschaft mehrere hundert Verfahren, die Staatsanwaltschaft in Ulm ermittelt in 220 Fällen." heißt es im Beitrag des SWR.
Gerichtsverfahren (Stand 04.07.2007)
RA Hannes Linke aus Karlsruhe hat sich im Juni 2007 erneut die Mühe gemacht, diverse Fälle aus Baden-Württemberg in einer PDF-Datei zusammenzufassen (wichtig ist trotz der Fülle der Fälle der Hinweis, das diese Zusammenstellung keinerlei Anspruch auf Repräsentativität oder Vollständigkeit hat!). Erreichbar ist die PDF-Datei über www.notguilty.de (dort Menüpunkt "BAföG-Betrug", dann "Strafzumessungserfahrungen in baden-württembergischen BaföG-Betrugs-Fällen " anklicken.
Das Landgericht (LG) Mannheim korrigiert am 07.03.2006 die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgericht Mannheims, dass - möglicherweise deutschlandweit bisher einmalig - beim vorliegenden Fall "gewerbsmäßigem Betrug" erkennen wollte (4 Bewilligungszeiträume, Schaden insgesamt ca. 6200 Euro, Vermögen zeitweise über 20.000 Euro) und als Urteil 8 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung aussprach. Das LG reduziert deutlich auf 90 Tagessätze ŕ 50 Euro (da der frühere BAföG-Empfänger inzwischen bereits recht gut verdient). Das Urteil (Aktenzeichen 15 Ns 204 Js 28571/04) liegt als PDF bei RA Hannes Link vor (www.notguilty.de).
Das Amtsgericht (AG) Waiblingen (Az 6 Cs 91 Js 5507/05) hat Ende 2005 eine sehr harte Strafe verhängt: 120 Tagessätze zu 25 Euro. In zwei Bewilligungszeiträumen wurden ca. 8000 Euro BAföG unrechtmäßig (wegen vorhandendem, aber nicht im Antrag angegebenen Vermögens) bezogen (dass die Schadenssumme somit 4000 Euro sind, wurde offenbar NICHT gewürdigt). Ein dritter Antrag führte zu keinen BAföG-Zahlungen, da das Einkommen der Eltern hier zu hoch war. Weil aber auch in diesem Antrag das Vermögen falsch angegeben war, wurde dies vom Gericht als versuchter Betrug gewertet.
Vom VG Freiburg hat im April 2005 (Aktenzeichen 7 K 2120/04) steht bei bafoeg-datenabgleich.de die (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung zur Einsicht bereit. Interessant daran ist, dass hier eine "verdeckte Treuhandschaft" anerkannt wurde, bei der der BAföG-Empfänger auf eigenen Konten Geld in beträchtlicher Höhe für den Vater verwaltete - ohne dass dies der Bank oder Außenstehenden offensichtlich erkennbar war. Grund dafür war, dass er als früherer Angestellter einer Bank bessere Konditionen auf den Konto hatte, es ging also nicht noch um Steuerspartricks des Vaters. Nachdem Vater und Sohn diese Umstände vortrugen und auch nachwiesen, dass Abgänge vom Konto immer im Auftrag und für Zwecke des Vaters erfolgten, erkannte das Gericht dies an und wies den Rückzahlungsbescheid des BAföG-Amtes zurück.
Im Januar 2005 vor dem AG Karlsruhe (Aktenzeichen 5 Cs 110 Js 31412/04) wurde erneut ein Fall mit einer "Verwarung mit Strafvorbehalt" entschieden. Es ging um drei BWZ, die Förderung von 9/1999 bis 8/2002 umfassten. Als Vermögen war jeweils ca. 14.000 € vorhanden, insgesamt wurden fast 3500 € BAföG zuviel in Anspruch genommen. Die Staatsanwaltschaft beantragte 50 Tagessätze zu 100 Euro (=5000 € Strafe). Der Einspruch des Angeklagten bezogen auf das Strafmaß war erfolgreich - als Ergebnis gab es nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (50 Tagessätze zu 60 €).
Die Klage des Staatsanwalts und das Urteil sind (gekürzt und anonymisiert) bei Rechtsanwalt Hannes Linke (der in diesem Fall die Verteidigung übernahm) einzusehen.
Hinweis: Dieser Fall (wie auch der folgende) zeigt erneut, dass - wenn an der Tat an sich nichts zu bestreiten ist - ein Einspruch bezogen auf das Strafmaß ein gutes Mittel sein kann, dieses zu minimieren. Ein Strafvorbehalt kommt nur zum Tragen, wenn man sich innerhalb der "Bewährungsfrist" erneut etwas zu schulden kommen lässt.
Ein mildes Urteil gab es auch im März 2005 vor dem AG Tauberbischofsheim. Der Beklagte hatte während zwei BWZ (beginnend 2001 und 2002) Vermögen von über 30.000 € und erhielt BAföG in Höhe von 500 € im Monat. Weitere Details wurden im Zeitungsartikel leider nicht genannt. Der Strafbefehl sah 50 Tagessätze zu 15 € vor, den Widerspruch dagegen formulierte der Betroffene im Laufe des mündlichen Verfahrens vor dem Gericht dahingehend, dass er den Widerspruch nur auf das Strafmaß beschränkte. Dieses Schuldeingeständnis war erfolgreich - es gab lediglich eine "Verwarnung mit Strafvorbehalt" in Höhe des Strafbefehls. Dazu kommt eine Geldauflage von 250 €.
Quelle: fnweb: BAföG-Leistungen erschlichen (15.03.2005)
Im November 2004 vor dem AG Karlsruhe (Aktenzeichen: AG Karlsruhe 4 Ds 260 Js 17248/04) wurde ein Fall mit einer "Verwarnung mit Strafvorbehalt" entschieden. Der Strafvorbehalt liegt bei 70 Tagessätze zu 10 €, was auch nicht so hoch ist. Dabei ging es um Betrug in drei Fällen (2*1999 und 2000).
Das Verfahren wurde für den ersten Betrug nach § 154 StPO (fällt nicht beträchtlich ins Gewicht bezogen auf die anderen beiden Fälle) eingestellt, bei den anderen Fällen auf die Schadenshöhe bezogen auf den Zuschuss des Förderungsbetrages beschränkt.
Bei der Strafzumessung wurde vom Gericht zu Gunsten der Angeklagten angeführt, dass Sie
- bislang noch nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist,
- ein rückhaltloses Geständnis abgelegt hat und
- den Rückzahlungsanspruch des Studentenwerks ... bereits vollständig getilgt hat.
Entscheidend kam hinzu, dass
- die Taten bereits fast 5 bzw. fast 4 Jahre zurückliegen und
- aufgrund des den Antragstellern in der Regel bekannten Umstands, dass die Angaben in den Bafög-Anträgen damals ungeprüft akzeptiert wurden, eine besondere Verführungssituation bestand, der die Angeklagte erlegen war.
Dass das Gericht von einer "Verführungssitaution" spricht und diese der Angeklagten strafmindernd zubilligt, ist wirklich interessant ...
Die Klage des Staatsanwalts und das Urteil sind (gekürzt und anonymisiert) bei Rechtsanwalt Hannes Linke (der in diesem Fall die Verteidigung übernahm) einzusehen.
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