BAföG-Datenabgleich
Keine Rückzahlungsverpflichtung bei Unkenntnis vorhandener Vermögenswerte
Wenn Vermögenswerte in Unkenntnis des BAföG-Beziehers angelegt worden sind, insbesondere durch nahe Familienangehörige (Oma, Tante, Eltern, etc.) ist weder der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit noch des Betrugs gegeben. Dies ist allgemein bekannt. Unkenntnis schützt eben doch vor Strafe. Weitgehend unbekannt ist demgegenüber, dass Unkenntnis auch vor Rückzahlung schützt und dass darüber hinaus die BAföG-Ämter von Gesetzes wegen sogar dazu verpflichtet sind, ggfls. Rückforderungsbescheide aufzuheben und bereits erhaltene Rückzahlungen wieder an den BAföG-Bezieher zurückzuerstatten. 
Unrichtige oder unvollständige Angaben rechtfertigen eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des BAföG-Beziehers. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn dieser von Geldanlagen, die unter seinem Namen vorgenommen wurden, nichts wusste. Das in der Praxis am häufigsten vorkommende Beispiel ist die Anlage eines Sparbuchs oder der Abschluss eines Sparvertrags für das minderjährige Kind durch die Eltern, die hierüber auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes Stillschweigen bewahren, weil man diesem einen verantwortungsbewussten Umgang mit größeren Vermögenswerten (noch) nicht zutraut.
Wie lässt sich nun darlegen, dass die Nichtangabe des Vermögens weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht? Unkenntnis ist eine Negativtatsache, die sich meistens nicht nachweisen, sondern allenfalls glaubhaft machen lässt. Die BAföG-Ämter haben hierzu Kriterien in Form von Nachfragen an die Banken entwickelt, die in aller Regel (leicht differierend von Bundesland zu Bundesland) folgende Teilfragen enthalten:
- Hat der Auszubildende bei der Eröffnung des Kontos mitgewirkt? (z.B. Unterschrift auf dem Kontoeröffnungsantrag)
- Hat die Kontoeröffnung vor Vollendung seines 18. Lebensjahres stattgefunden?
- Haben die Eltern den Freistellungsauftrag als gesetzliche Vertreter erteilt?
- Hat das bestätigende Geldinstitut den von den Eltern erteilten Freistellungsauftrag nach Vollendung des 18. Lebensjahres des BAföG-Beziehers ohne erneuten Freistellungsauftrag des BAföG-Beziehers unverändert übernommen?
Wird die erste Frage bejaht oder auch nur eine der nachfolgenden Fragen verneint, reicht dies den BAföG-Ämtern zum Nachweis einer Kenntnis oder einer grob fahrlässigen Unkenntnis zunächst aus, was jedoch nicht in jedem Fall akzeptiert werden muss. So kann es z.B. vorkommen, dass die Eltern auch noch nach Vollendung des 18. Lebensjahres des BAföG-Beziehers für diesen schriftliche Erklärungen gegenüber der Bank abgeben – ohne dass der BAföG-Bezieher dies erfährt. Am häufigsten scheitert die Einlassung "Unkenntnis" im übrigen daran, dass der BAföG-Bezieher irgendwann einmal einen Freistellungsauftrag unterzeichnet hat, möglicherweise ohne sich später noch daran zu erinnern.
Gelegentlich können die Banken die Fragen zu den Freistellungsaufträgen nicht beantworten, weil die Freistellungsaufträge (unter Verstoß gegen die 10jährige Archivierungspflicht der Banken) frühzeitig entsorgt wurden und nicht mehr vorhanden sind. Dies darf sich allerdings nicht zu Lasten des BAföG-Beziehers auswirken, so dass die Einlassung "Unkenntnis" nicht daran scheitern kann, dass sich die Frage, wer Freistellungsaufträge unterzeichnet hat, nicht mehr aufklären lässt.
Sogar "Rückzahlung der Rückzahlung" kann verlangt werden
Hat der BAföG-Bezieher in Unkenntnis der hier dargelegten Rechtslage den Rückforderungsbescheid (gegen den binnen vier Wochen Widerspruch eingelegt werden kann) rechtskräftig werden lassen oder sogar das vermeintlich zu Unrecht bezogene BAföG bereits zurückbezahlt, so kann er gleichwohl die "Rücknahme" dieses "rechtswidrigen nichtbegünstigenden Verwaltungsaktes" (§ 44 SGB X) beantragen. Mit diesem Antrag muss er begründen, dass bei Erlass des Rückforderungsbescheids von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist.
Auch hier verlangt das BAföG-Amt eine Bescheinigung über die vorab genannten Kriterien zur Glaubhaftmachung einer "Unkenntnis". Desweiteren muss dargelegt werden, weshalb die Unkenntnis nicht bereits im Auskunftsverfahren geltend gemacht wurde. Dies erweist sich allerdings als nicht allzu schwierig, da die BAföG-Ämter in ihren Aufforderungen zur Auskunftserteilung nicht darauf hinweisen, dass bereits bei einer Nichtkenntnis vorhandener Vermögenswerte eine nachträgliche Vermögensanrechnung ausscheidet. So erfahren die Betroffenen teilweise erst viel später, z.B. anlässlich ihrer Verteidigung im Strafverfahren, dass die Unkenntnis nicht lediglich von strafrechtlicher Relevanz ist, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids führt.
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