28.03.2011

BAföG-Datenabgleich
Wann ist Jugendstrafrecht anwendbar und mit welchen Konsequenzen?

Die Jugendstaatsanwaltschaft und das Jugendgericht sind bereits dann zuständig, wenn die/der Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung (Antragstellung) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jugendrecht ist dann anwendbar, wenn die/der Betroffene zum genannten Zeitpunkt zwar bereits 18 aber noch keine 21 Jahre alt gewesen ist.

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Eberhard Zeeb, München (www.gemeinschaftskanzlei.de)

Neben dem Alter bei der Tat müssten für die Anwendung von Jugendstrafrecht entweder "Reifeverzögerungen" vorliegen oder es würde sich bei der Tat um eine "typische Jugendverfehlung" handeln. In den BAföG-Fällen kommt regelmäßig ausschließlich die erste Alternative in Betracht. In Großstädten tendieren die Jugendrichter erfahrungsgemäß eher zur Anwendung von Jugendstrafrecht als in ländlich oder kleinstädtisch orientierten Gerichtsbezirken.

Vorteile bei Anwendung von Jugendstrafrecht

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Bei Anwendung von Jugendstrafrecht wird gegen die Beschuldigten keine Strafe, sondern eine Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz (meistens eine Geld- oder Arbeitsauflage) verhängt, die nicht in das Bundeszentralregister eingetragen und deshalb auch nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis aufgenommen werden kann.

Weitere Hinweise zur Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht und worauf zu achten ist

"Reifeverzögerungen" werden durch die Jugendgerichte in aller Regel bereits dann bejaht, wenn dargelegt werden kann, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein "Erwachsenenleben" geführt hat, also noch zuhause lebte und (unverändert zur Kindheit) in die Familie bzw. in den elterlichen Haushalt eingebunden war, etc. Diese Umstände sind frühzeitig darzulegen, also bereits im Gespräch mit der sogenannten "Jugendgerichtshilfe" (Mitarbeiter der Stadt- oder Kreisjugendämter, die im Vorfeld der Hauptverhandlung und zur Unterstützung der Jugendrichter das familiäre und soziale Umfeld der Betroffenen zu ermitteln haben).

Bei mehreren Taten, die teilweise vor der Vollendung des 21. Lebensjahres und teilweise erst später begangen werden, muss der Jugendrichter entscheiden, in welcher Altersphase das Schwergewicht liegt. Bei den BAföG-Fällen lässt sich mit guten Gründen darlegen, dass der Schwerpunkt stets bei der ersten Tat liegt, da die Folgeanträge lediglich Ausflüsse der ersten Antragstellung gewesen sind und dass daher einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

Zahlreiche Jugendgerichte erlassen aufgrund entsprechender Anträge der Jugendstaatsanwaltschaften Strafbefehle in den BAföG-Fällen. Gegen diese Strafbefehle sollte Einspruch eingelegt werden mit dem Ziel, dass in der nunmehr anzuberaumenden Hauptverhandlung Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, was in den meisten Fällen auch durchgesetzt werden kann.



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